§ 1854 BGB, Befreiung von der Rechnungslegungspflicht
Paragraph 1854 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.


(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Familiengericht einzureichen. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.


(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gemäß § 1908f BGB

https://www.soziales.niedersachsen.de/download/98619/Kontrollsystem.pdf
verfügen. §1854. BGB. Der Betreuer ist von der Rechnungslegungs- pflicht befreit, muss jedoch dem Betreuungs- gericht alle zwei Jahre eine Übersicht über den. Bestand des von ihm verwalteten Vermögens vorlegen. (Gem. § 1841 gehört zu einer Rech- nungsleg

Merkblatt für den Betreuer bei Vermögenssorge

http://www.ag-luckenwalde.brandenburg.de/media_fast/4492/Merkblatt%20f%C3%BCr%2...
Befreite Betreuer haben gem. §§ 1908i, 1857a, 1854 BGB statt einer Rechnungslegung jeweils nach dem Ablauf von 2 Jahren eine Bestandsübersicht über das zu verwaltende. Vermögen vorzulegen. Es kann durch das Betreuungsgericht angeordnet werden, dass die B

Beck'sches Formularbuch Erbrecht - Beck Shop

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wenn einer der in § 1778 BGB genannten Ausschlussgründe vorliegt. Allerdings besteht auch keine Übernahmeverpflichtung. Die Eltern haben die Möglichkeit, den Vormund nach. §§ 1851 bis 1854 BGB von gewissen gesetzlichen Beschränkungen, wie beispielsweise

Thema Vermögensaufstellung - (SKM) Schwarzwald-Baar

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Befreite Betreuer. Nach § 1908 i I S. 1 BGB i.V.m. §§ 1857a, 1854 BGB sind der Betreuungsverein und die Betreuungsbehörde als Betreuer (§ 1900 BGB) Von der Rechnungslegung befreit. Des Weiteren sind grundsätzlich der Vereinsbetreuer, der Behördenbetreuer

Hinweise zur Abrechnungspflicht - Berlin.de

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... 1857 a, 1854 BGB: • Ehefrau oder Ehemann/eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener. Lebenspartner der betreuten Person. • Eltern der betreuten Person. • Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) der betreuten Person. • Vereinsbetreuer oder Vereinsbetre


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Befreiter Betreuer - Betreuungsnetz Erlangen e.V.

http://www.betreuungsnetz.de/information/befreit
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Befreiter Betreuer – Betreuungsrecht-Lexikon - Bundesanzeiger Verlag

http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Befreiter_Betreuer
26.06.2014 - Hier konnte der sorgeberechtigte Elternteil für den Fall des Todes testamentarisch einen Vormund für die minderjährigen Kinder benennen (§§ 1776 ff. BGB) und diese besondere Vertrauensperson von Beschränkungen bei der Geldanlage (§ 1852 BGB)

BGB § 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1854/
Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft. Titel 1: Vormundschaft. Untertitel 5: Befreite Vormundschaft. § 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht [1]. (1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entb

Frank Schäfer - Sammlung Sächsisches BGB

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I. Monarchen. Friedrich August II. (Albert Maria Clemens Joseph Vincenz Aloys Nepomuk Johann Baptista Nikolaus Raphael Peter Xaver Franz de Paula Venantius Felix) von Sachsen. * 18.5.1797 in Weißensee, † 9.8.1854 in Karrösten (Tirol). Monarch. ∞ Erzherzo

Befreiung nach §1854 BGB auch für Großeltern/Stiefvater?? [Archiv ...

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hallo. hab die frage, ob die Befreiung der Rechnungslegung auch für Großeltern oder für ein Stiefvater als Vormund anwendbar ist (§1854 BGB). Meiner Meinung nach funktioniert das nicht... da es keine Verweisvorschrift gibt. Liege ich da richtig?? Bei den


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 5: Befreite Vormundschaft › § 1854

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1854 BGB
    § 1854 Abs. 1 BGB oder § 1854 Abs. I BGB
    § 1854 Abs. 2 BGB oder § 1854 Abs. II BGB
    § 1854 Abs. 3 BGB oder § 1854 Abs. III BGB

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