§ 1851 BGB, Mitteilungspflichten
Paragraph 1851 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.


(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.


(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.


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Aufbau und System des BGB

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
... 1844) und Georg Arnold Heise (1778 - 1851) zurückgeht. Diese hatten den Stoff des römischen Rechts in Bücher aufgeteilt, dabei ganz allgemeines herausdestilliert und sozusagen vor die Klammer gezogen. Die fünf Bücher des BGB tragen die Überschriften:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - C. Visser Info

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195). [zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.8.1998 (BGBl. I, 2489)]. Die Änderungen ..... Mitwirkung des Jugendamts (§ 1851). V. Befreite Vormundschaft (§§ 1852 - 1857a). VI. Familienrat (a


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wenn einer der in § 1778 BGB genannten Ausschlussgründe vorliegt. Allerdings besteht auch keine Übernahmeverpflichtung. Die Eltern haben die Möglichkeit, den Vormund nach. §§ 1851 bis 1854 BGB von gewissen gesetzlichen Beschränkungen, wie beispielsweise

17/1851 - Landtag RLP

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19.01.2017 - Drucksache 17/1851 zu Drucksache 17/1696. 15. 12. 2016 ... Die Eltern haben die elterliche Sorge gemäß § 1627 BGB zum Wohle des Kindes auszuüben. Hierzu zählt nach. § 1626 Abs. 3 BGB insbesondere der Umgang mit beiden Elternteilen oder/und P

Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 29.10.2007 ... - Uni Trier

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Privatrechtgeschichte der Neuzeit. Vorlesung am 24.06.2013. Die Entstehung des BGB. Prof. ... Die Vorkommission im Reichsjustizamt. – Die zweite Kommission. • Die Verabschiedung des BGB im Reichstag. ... Entscheidung für das Pandektensystem Arnold Heises

Einführung in das Bürgerliche Recht und Allgemeiner ... - jura | Uni Bonn

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Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151ff FamFG) - Nomos Shop

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1630 Abs. 2 BGB (Entscheidung des FamG bei Nichteinigung von Eltern und Pflegern),. ▫ § 1779 Abs. 1 BGB (Anhörung des JA bei Auswahl des Vormunds durch das FamG; vgl auch die. Mitteilungspflicht nach § 1851 BGB),. ▫ § 1846 BGB (einstweilige Maßregeln des


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(1) Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen. (2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines M

BGB § 1851 Mitteilungspflichten - NWB Datenbank

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1851 Mitteilungspflichten [1]. (1) Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen. (2) Wird der

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Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 1850 SächsBGB, § 1847 SächsBGB, § 1849 SächsBGB, § 1846 SächsBGB, § 1848 SächsBGB ... mehr. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 1846-1851, M.

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15.12.2016 - Kleine Anfrage 17/1851 aus Rheinland-Pfalz. Eingereicht von Gabriele Bublies-Leifert, AfD. 2 Seiten.

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Später wechselte er als Appellationsrat an das Appellationsgericht Dresden, dann als Oberappellationsrat an das Oberappellationsgericht Dresden und 1851 als Präsident an das Appellationsgericht Bautzen. In der Revisionskommission zum sächsischen BGB über


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 4: Mitwirkung des Jugendamts › § 1851

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1851 BGB
    § 1851 Abs. 1 BGB oder § 1851 Abs. I BGB
    § 1851 Abs. 2 BGB oder § 1851 Abs. II BGB
    § 1851 Abs. 3 BGB oder § 1851 Abs. III BGB

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