Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
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http://www.verwaltungmodern.de/wp-content/uploads/2011/03/Wie-frei-ist-der-Amts...
Rechenschaftspflichtig ist der „Legalvormund“ gegenüber dem Mündel, rechnungslegungspflichtig wäre er gegenüber dem Familiengericht (§ 1840 BGB), ist aber durch § 1857a BGB davon befreit. Ferner ausgeschlossen ist die Beanstandung bei Bewirtschaftung des
http://www.ag-luckenwalde.brandenburg.de/media_fast/4492/Merkblatt%20f%C3%BCr%2...
Befreite Betreuer haben gem. §§ 1908i, 1857a, 1854 BGB statt einer Rechnungslegung jeweils nach dem Ablauf von 2 Jahren eine Bestandsübersicht über das zu verwaltende. Vermögen vorzulegen. Es kann durch das Betreuungsgericht angeordnet werden, dass die B
https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/soziales/btr/deinert-genehmigungen-a-z.pdf
01.09.2009 - Abkürzungen: AZ: ärztliches Zeugnis anstelle eine SV-Gutachtens ausreichend. BB: entfällt bei befreiten Betreuern/Vormündern (§§ 1852, 1857a, 1908i (2) BGB). BM: Befreiungsmöglichkeit nach § 1817 BGB. BtB: Betreuungsbehörde ist zu beteiligen
https://www.horstdeinert.de/app/download/15972410325/Genehmigungen.pdf?t=149759...
AZ: ärztliches Zeugnis anstelle eine SV-Gutachtens ausreichend. BB: entfällt bei befreiten Betreuern/Vormündern (§§ 1852, 1857a, 1908i (2) BGB). BtB: Betreuungsbehörde ist zu beteiligen. BtR: nur bei Betreuungen, nicht bei Vormundschaften und Pflegschaft
http://schwarzwald-baar.skmdivfreiburg.de/cms/upload/Vortrag_Vermgensbersicht.p...
Befreite Betreuer. Nach § 1908 i I S. 1 BGB i.V.m. §§ 1857a, 1854 BGB sind der Betreuungsverein und die Betreuungsbehörde als Betreuer (§ 1900 BGB) Von der Rechnungslegung befreit. Des Weiteren sind grundsätzlich der Vereinsbetreuer, der Behördenbetreuer
https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/mediabig/86681A.pdf
scheidungen dann treffen können, wenn die Willenserklä- rung lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, vgl. § 1903. Abs. 3 S. 1 BGB. Dies ist allerdings nur sehr ... Gericht ordnet die Rechnungslegung ausdrücklich an, vgl. §§ 1908 i Abs. 2 S. 2, 1857 a
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1857
Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde. Zu § 1857: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586). § 1856 BGB, Voraussetzunge
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93539.htm
Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
http://www.betreuungsnetz.de/information/befreit
Betreuungsvereine und die Betreuungsstelle sind gemäß §§ 1908 i Abs.1 S. 1, 1857 a BGB in Verbindung mit §§ 1852 Abs. 2, 1853 BGB von den betreuungsgerichtlichen Genehmigungen nach §§ 1812, 1814 bis 1816, (auch §§ 1819, 1820) BGB befreit. Diese befreite
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Befreiter_Betreuer
26.06.2014 - ... Vertrauensperson von Beschränkungen bei der Geldanlage (§ 1852 BGB) und der Rechnungslegung (§ 1854 BGB) befreien, so dass die Aufsicht des Betreuungsgerichtes weniger umfassend ist. Jugendamt und Vormundschaftsverein waren außerdem stet
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Gesetzestexte
20.06.2010 - [Verbergen]. 1 (materielles) Betreuungsrecht im engeren Sinne; 2 Sonstige Bestimmungen des BGB, die für Betreuer von Belang sind. 2.1 Allgemeiner Teil; 2.2 Auftragsrecht; 2.3 Schadensersatz; 2.4 Eherecht; 2.5 Abstammungsrecht; 2.6 Elterliche