§ 1828 BGB, Erklärung der Genehmigung
Paragraph 1828 Bürgerliches Gesetzbuch

Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Leitsatz: BGB §§ 1821, 1822, 1829, § 1908i Abs. 1 ... - SKM Bistum Trier

http://www.skm-bistum-trier.de/upload/dokumente/10207.pdf
gemäß § 20 Abs. 1 FGG wird hierdurch nicht verletzt, weil die Versagung der Genehmigung nicht unmittelbar in seine Rechte eingreift (OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 423; BayObLG Rpfleger 1988, 482; OLG Schleswig BtPrax. 1994, 142; OLG Rostock NJW-RR 2006, 1

LAG Düsseldorf 6 Sa 1828/12 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf

http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/entscheidungen/entscheidungen/sa/1...
31.12.2011 oder durch die Beendigungsvereinbarung vom 12./27.12.2011 zum. 31.12.2011 beendet worden sein könnte, denn die Parteien hätten das Arbeits- verhältnis gemäß § 625 BGB über den 31.12.2011 hinaus unbefristet fortge- setzt. Bei der Beklagten und

Betreuungsgerichtliche Genehmigung 2013

http://www.xn--amtsgericht-gppingen-gbc.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/...
diese Genehmigung dem anderen Vertragsteil mitteilt, § 1829 I 2 BGB (Wirksamkeit des Vertrags). Soweit das Betreuungsgericht die Erteilung einer Genehmigung verweigert, ist dieser rechtskräftige Beschluss dem Betreuer gegenüber zu erklären (§ 1828 BGB);

(Microsoft PowerPoint - Betreuung_Crash_2016 \(2\).pptx ...

http://www.skfbayern.de/cms/contents/skfbayern.caritas.de/medien/dokumente/doku...
17.02.2016 - Genehmigungen. 33. Reinhold Spanl. Wirksamkeit der Genehmigung. § 1828 BGB i.V.m. § 40 Abs. 2 FamFG. Wirksamkeit des Vertrags. § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wirksamkeit eines einseitigen Rechtsgeschäfts. § 1831 BGB ...

Betreuungsrecht von A-Z - Zimmermann, Leseprobe

https://www.dreske.de/WebRoot/DreskeDB/Shops/Dreske/ProductImages/Samples/97834...
fer mitteilte (§§ 1828, 1829 I 2 BGB). In der Praxis lässt sich der. Notar vom Betreuer (für den Verkäufer) bevollmächtigen, die Ge- nehmigung zu beantragen, vom BetrG entgegenzunehmen und dem. Käufer mitzuteilen; vom Käufer lässt er sich bevollmächtigen


Webseiten zum Paragraphen

§ 1828 BGB Erklärung der Genehmigung Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93506.htm
Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären.

§§ 1828 bis 1831 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=1828-1831&ag=6597
(1) 1Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab. 2Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen

§ 1828 BGB, Erklärung der Genehmigung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1828
Titel 1 – Vormundschaft → Untertitel 2 – Führung der Vormundschaft. Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären. Zu § 1828: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586). § 1827 BGB (weggefalle

BGB § 1828 Erklärung der Genehmigung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1828/
Untertitel 2: Führung der Vormundschaft. § 1828 Erklärung der Genehmigung [1]. Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäfte nur dem Vormund gegenüber erklären. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [WAAAA-73903]. 1Anm. d. Red.: §

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1828 – Erklärung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären. A. Normzweck. Rz. 1 Die Norm ist zwingendes Recht und betrifft nur Genehmigungen, von denen die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts abhängt (§


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › § 1828

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1828 BGB
    § 1828 Abs. 1 BGB oder § 1828 Abs. I BGB

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