§ 1671 BGB, Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
Paragraph 1671 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.


(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.


(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.


(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.


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Vortrag: Kindeswohlgefährdung aus rechtlicher Sicht

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1671 ff. BGB - Fachanwalt für Familienrecht in Frankfurt

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1671 BGB, FamRZ. 1985, 662; ders. (Hrsg.), 5 Jahre gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung. – Bericht über das Symposium in München am 3. 11. 1987 im Staatsinstitut für. Frühpädagogik und Familienforschung, 1989; Fthenakis/Niesel/Kunze, Ehescheidu

BGB §1666 vs. BGB § 1671/1697a

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Familienrecht Vorlesung 12 - Uni Trier

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12.02.2015 - Bei nicht verheirateten Eltern: • Alleinsorge der Mutter (§ 1626a Abs. 2 BGB). oder durch Erklärung. – Gemeinsame Sorge nach (Anerkennung der Vaterschaft und). Abgabe von Sorgerechtserklärungen oder Eheschließung (§. 1626a Abs. 1 BGB). oder


Webseiten zum Paragraphen

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 ... - IWW

http://www.iww.de/fk/archiv/elterliche-sorge-aufhebung-der-gemeinsamen-elterlic...
28.07.2008 | Elterliche Sorge. Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle ...

Elterliche Sorge / Neues Sorgerecht in FamFG und BGB | Familienrecht

https://www.familienrecht.de/sorge-umgang/begruendung-gemeinsame-sorge-familien...
Rückgriff auf Rechtsprechung zu § 1671 BGB. Bei der Prüfung, ob die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, kann auf die Rechtsprechung zu § 1671 BGB zurückgegriffen werden. Zwar ist gem. § 1671 BGB die elterliche

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15.06.2017 - 1671 BGB, 1671 BGB - Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge. Fassung von 1. Januar 1900, Fassung von 1. Juli 1958, Fassung von 1. Juli 1977, Fassung von 3. November 1982, Fassung von 1. Juli 1998. Das Vormundschaftsgericht kann währ

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(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein.

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28.10.2014 - Nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teiles der elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge bzw. eines Teilb


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1671

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1671 BGB
    § 1671 Abs. 1 BGB oder § 1671 Abs. I BGB
    § 1671 Abs. 2 BGB oder § 1671 Abs. II BGB
    § 1671 Abs. 3 BGB oder § 1671 Abs. III BGB
    § 1671 Abs. 4 BGB oder § 1671 Abs. IV BGB

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