§ 1674 BGB, Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
Paragraph 1674 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.


(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.


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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

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21.05.2008 - Rz. 6 f; Dauner-Lieb/Wiedenlübbert, Anwaltkommentar BGB, § 1674, Rz. 6). Die Frist zur. Einlegung der Beschwerde ist trotz der Einlegung beim Amtsgericht eingehalten worden, weil die Akte am letzten Tag der Frist dem Oberlandesgericht vorgel

Das familiengerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines ... - SfBB

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30.09.2015 - BGB. • Eltern sind nicht hier / nicht erreichbar: Feststellung der dauerhaften tatsächlichen. Verhinderung (§ 1674 BGB) mit der Folge des Ruhens der elterlichen Sorge und der Anordnung von Vormundschaft nach § 1773 Abs. 1, 2. Var. BGB wegen

Expertentag Bundesforum Vormundschaften, 19.01.2016 ... - DIJuF

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19.01.2016 - b) Das Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1674, 1773 BGB) wird veranlasst, wenn die Sorgeberechtigten über einen längeren Zeitraum tatsächlich nicht in der Lage sind, für die den Minderjährigen zu handeln/tätig zu werden. Das Ruhen der elterlic

Zum Umfang und Höhe der Vergütung eines ... - Bayern.Recht

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09.10.2017 - BGB § 670, § 1674, § 1833, § 1835 Abs. 3, § 1836 Nr. 1. StPO § 140. RVG § 14. Leitsätze: 1 Der berufsmäßig tätige Vormund hat Anspruch auf Vergütung nach § 3 Abs. 1 VwVG für jede. Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und

UMF - Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart

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1773 Abs. 1 BGB. „Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher. Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das. Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des. Minderjährigen berechtigt sind


Webseiten zum Paragraphen

Elterliche Sorge / 7 Ruhen der elterlichen Sorge, § 1674 BGB - Haufe

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Elterliche Sorge / 7 Ruhen der elterlichen Sorge, § 1674 BGB. Voraussetzung für ein Ruhen der elterlichen Sorge ist die längere tatsächliche Verhinderung der Ausübung der elterlichen Sorge oder ihrer Bestandteile, z. B. der Personensorge, jedoch mit der

Elterliche Sorge | Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB

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01.06.2005 - Nach § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge eines Elternteils, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. Die folgenden Checklisten zeigen, in welchen Fällen ein ta

Kommentierung zu § 1674 BGB –Ruhen der elterlichen Sorge bei ...

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1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis. (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. (2) Die elterliche Sorge leb

§ 1674 BGB Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93382.htm
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. (2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht.

BGB § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1674/
20.07.2017 - 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis. (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. (2) Die elterli


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1674

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1674 BGB
    § 1674 Abs. 1 BGB oder § 1674 Abs. I BGB
    § 1674 Abs. 2 BGB oder § 1674 Abs. II BGB

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