§ 1666a BGB, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
Paragraph 1666a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.


(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.


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Die Sorgerechtseinschränkung nach §§ 1666, 1666 a BGB aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht -juristische und praktische. Grundlagen. Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie 44 (1995) 5, S. 167-173 urn:nbn:de:bsz-psydok-38338. Erstveröffe


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Prax Kinderpsychol Kinderpsychiatr. 1995 May-Jun;44(5):167-73. [Child custody restrictions according to sections 1666, 1666a BGB from the child and adolescent psychiatry viewpoint--legal and practical principles]. [Article in German]. Rüth U(1). Author i


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1666a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1666a BGB
    § 1666a Abs. 1 BGB oder § 1666a Abs. I BGB
    § 1666a Abs. 2 BGB oder § 1666a Abs. II BGB

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