(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
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Muster zur Eröffnung eines Verfahrens nach §§ 1666,1666a BGB. An das Amtsgericht-Familiengericht zu …..... (Az). Im Verfahren auf Regelung der Beziehungen des Kindes / des/der Jugendlichen. zu seinem/ihrem Vater / seiner/ihrer Mutter (bzw). Übertragung d
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1666a BGB; sog. Verfahrensbeistand ). wurden bereits im April 2008 gemeinsam mit der Neufassung des § 1666 BGB durch das „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ vorgezogen. (1) FGG-RG / FamFG, vgl. BT-Dru
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10.06.2015 - BGB können als gelungen/misslungen bewertet werden?“ Referentin: Heike Hennemann, Richterin am Kammergericht. I. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB mittlerweile faktisch die Rechtsbeschwerdeinstanz
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21.04.2015 - kommenden Person in Verfahren gem. §§ 1666,. 1666a BGB. §§ 1666, 1666a, 1779 Abs. 3 BGB, § 7 FamFG. Eine als Vormund oder Ergänzungspfleger in Betracht kommende Person ist bereits dann in ihren. (Abwehr-)Rechten betroffen und damit Beteiligt
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18.03.2014 - 3109. OLG Koblenz: Öffentliche Hilfen als milderes Mittel gegenüber einem Sorgerechtsentzug. Öffentliche Hilfen als milderes Mittel gegenüber einem Sorgerechtsentzug. BGB §§ 1666, 1666 a; SGB VIII §§ 8 a, 11 ff., 42. Vorrangige Maßnahmen nac
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Die Sorgerechtseinschränkung nach §§ 1666, 1666 a BGB aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht -juristische und praktische. Grundlagen. Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie 44 (1995) 5, S. 167-173 urn:nbn:de:bsz-psydok-38338. Erstveröffe
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18.06.2014 - Die Intervention bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII, § 1666, 1666a BGB). IMPRESSUM. Herausgeber: Sozietät Beier & Beier Gröpelinger Heerstraße 387 28239 Bremen http://kanzleibeier.eu/. Autor: Rechtsanwalt Heino Beier. Das Recht der Verv
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(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gef
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Gesetzestext (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (2) Die gesamte Personensorge
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09.04.2002 - 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen [1]. (1) 1Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht dur
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/7675751
Prax Kinderpsychol Kinderpsychiatr. 1995 May-Jun;44(5):167-73. [Child custody restrictions according to sections 1666, 1666a BGB from the child and adolescent psychiatry viewpoint--legal and practical principles]. [Article in German]. Rüth U(1). Author i