§ 1664 BGB, Beschränkte Haftung der Eltern
Paragraph 1664 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.


(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.


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§ 1664 BGB - Beschränkte Haftung der Eltern - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1664.html
(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten ...


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1664

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1664 BGB
    § 1664 Abs. 1 BGB oder § 1664 Abs. I BGB
    § 1664 Abs. 2 BGB oder § 1664 Abs. II BGB

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