§ 1649 BGB, Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
Paragraph 1649 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.


(2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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10.06.2017 - 1649. (weggefallen). 1650 -. 1663. Beschränkte Haftung der Eltern. 1664. (weggefallen). 1665. Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls. 1666. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen. 1666a. Gerichtliche Ma

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21.07.1999 - 1999, Rn. 13 zu § 938 BGB;. MünchKomm/Heinze, ZPO, Rn. 32, 33 zu § 938 BGB; Haegele/Schöner/Stöber,. Grundbuchrecht, 11. Aufl. 1997, Rn. 1649; Demharter, GBO, 22. Aufl. 1997, Rn. 97 zu § 19 GBO; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl. 1999, § 1

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1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens [1]. (1) 1Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. 2Soweit die Vermögenseinkünfte nicht au

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1649

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1649 BGB
    § 1649 Abs. 1 BGB oder § 1649 Abs. I BGB
    § 1649 Abs. 2 BGB oder § 1649 Abs. II BGB

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