(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
(2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.
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https://www.zahnaerztekammernordrhein.de/fileadmin//user_upload/Downloads/Recht...
10.06.2017 - 1649. (weggefallen). 1650 -. 1663. Beschränkte Haftung der Eltern. 1664. (weggefallen). 1665. Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls. 1666. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen. 1666a. Gerichtliche Ma
http://www.zpanwaelte.de/fileadmin/user_upload/Minderjaehrige_im_Erbrecht_Estat...
15.06.2010 - Ausschluss ist auch unter den Elternteilen selbst möglich. • teilweiser, zweckgerichteter Ausschluss (z.B. für die Verwendung von. Unterhalt des Minderjährigen oder der Familie) ist möglich; ansonsten ist das Kindesvermögen grundsätzlich für
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Familienrecht_Vorlesung_12_ppt...
06.02.2014 - Verwendung im Interesse des Kindes, § 1649 Abs. 1 BGB. – Unter engen Voraussetzungen Verwendung für den Unterhalt der übrigen Familie, § 1649 Abs. 2 BGB. • Ausschluss bei ausdrücklicher abweichender Anordnung, §. 1638 BGB: In diesem Fall sog
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/e4264d86-09f4-4eee-9f09-9f9f5ecdef8d/vertrags...
21.07.1999 - 1999, Rn. 13 zu § 938 BGB;. MünchKomm/Heinze, ZPO, Rn. 32, 33 zu § 938 BGB; Haegele/Schöner/Stöber,. Grundbuchrecht, 11. Aufl. 1997, Rn. 1649; Demharter, GBO, 22. Aufl. 1997, Rn. 97 zu § 19 GBO; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl. 1999, § 1
https://lindenundmosel.de/wp-content/uploads/2015/04/erbrecht_anwaltskanzlei_li...
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die. Verwandtschaft die Grundlage des gesetzlichen Erbrechts. Neben der Verwandtschaft ist außerdem der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner2 Erbe – der nicht- eheliche Lebenspartner erbt von Gesetzes
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Gesetzestext (1) 1Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. 2Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet w
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1649/
1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens [1]. (1) 1Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. 2Soweit die Vermögenseinkünfte nicht au
https://www.rechtsportal.de/Familienrecht/Bibliothek/Pruefschemata/Familienrech...
Verwendung der Einkünfte des Kindes (§ 1649 BGB). Vermögenssorge. Stand: 17.10.2017. Autor: Brückel. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiter
http://www.iww.de/suche?term=021671
21.01.2003 - Die Eltern durften zwar gemäß § 1649 BGB die Einkünfte der Kinder, soweit sie nicht für die Verwaltung des Vermögens benötigt wurden, für deren Unterhalt und dafür nicht benötigte Mittel sogar für den Familienunterhalt verwenden; eine ordnun
http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1823897
21.08.2012 - 1601 BGB. Genau darum gibt es den § 1649 BGB ja auch. >>> lebenden Vater verdeutlicht doch wohl,<<< Nein, gerade nicht. Der Vater kann dem Kind umfangreichen Unterhalt zur Verfügung stellen, den die Mutter eben nicht für sich, sondern nur fü