§ 1648 BGB, Ersatz von Aufwendungen
Paragraph 1648 Bürgerliches Gesetzbuch

Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Lösung Musterfall: Pudelbalgerei

http://www.jura.uni-muenchen.de/studium/pruefungstraining/examenstraining/klaus...
Diese Definition muss man nicht auswendig kennen. Man sollte sie sich aber aus dem Sinn der Gefähr- dungshaftung herleiten können: Element (i) folgt aus dem Gedanken, dass die Haftung ein Ausgleich für den Nutzen aus dem Tier ist. Element (ii) ist (so od

zustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen

http://www.rae-pietschmann.de/wp-content/uploads/2017/09/krebs-koeleman-juve201...
von §651 BGB a.F. ist Kaufrecht unabhän- gig davon anzuwenden, ob ... Satz 3 BGB einzelne Regelungen aus dem. Werkvertragsrecht ... 1648/1649). Es bleibt beim typischen Um- satzgeschäft, die Montageverpflichtung wird als vertragliche Nebenpflicht, teilwe

Satzung des Schützenvereins St. Hubertus 1648 e.V. Groß Hesepe ...

http://www.schuetzenverein-grosshesepe-st-hubertus.de/documents/Satzung.PDF
Schützenvereins St. Hubertus 1648 e.V. Groß Hesepe. Neugründung 1908. †1. Name und Zweck. 1. Der Schützenverein St. Hubertus e.V. 1648 Groß Hesepe setzt es sich zur Aufgabe, das. Schützenfest alljährlich als echtes ... Vorstand im Sinne des §26 BGB sind

Artikel herunterladen

https://rechtsanwalt-engelmann.de/wp-content/uploads/OLG-Frankfurt-a.-M.-NZFam-...
(Rn. 13). Soll aber dem Umgangsberechtigten jede Kontakt- aufnahme untersagt werden, so sei diese Untersagung auS- drücklich in die entsprechende Umgangsregelung aufzuneh- men. Dabei stelle § 1648 IV BGB insoweit eine ausreichende. Ermächtigungsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Jauernig / Berger / Mansel ... - McLegal

https://www.mclegal.de/WebRoot/McLegalDB/Shops/McLegal/ProductImages/Samples/97...
Eheliches Güterrecht (1363–1563) ........................................... 1648. Untertitel 1. Gesetzliches Güterrecht (1363–1409) ................................ 1649. Untertitel 2. Vertragliches Güterrecht (1408–1519) ...............................


Webseiten zum Paragraphen

§ 1648 BGB - Ersatz von Aufwendungen - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1648.html
1648 Ersatz von Aufwendungen →. Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendung

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1648 – Ersatz von ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur

BGB § 1648 Ersatz von Aufwendungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1648/
1648 Ersatz von Aufwendungen. Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen

Kommentierung zu § 1648 BGB –Ersatz von Aufwendungen– im frei ...

http://www.bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-2/Titel-5/Ersatz-von-Aufwendungen/...
1648 Ersatz von Aufwendungen. Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen

§ 1648 BGB - Ersatz von Aufwendungen - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1648/
1648 BGB - § 1648 Ersatz von Aufwendungen Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1648

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1648 BGB
    § 1648 Abs. 1 BGB oder § 1648 Abs. I BGB

  • Werbung