§ 1667 BGB, Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
Paragraph 1667 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.


(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und dass zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden.


(3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.


(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.


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http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/instverf/materiali...
Die Verfahren werden teilweise nur auf Antrag eingeleitet ( so etwa §§ 1598a Abs. 2, 1612 Abs. 2 S. 2, 1628, 1630 Abs. 3, 1631 Abs. 3 BGB ), teilweise auch von Amts wegen ( so etwa §§ 1666, 1666a, 1667, 1674 BGB ). Zusätzliche, die Verfahrensregeln des a

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http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20122013/...
05.11.2012 - ... Darstellung des Rechts aller Völker, 1667). Aber idR röm. R als ratio scripta angesehen (nicht rvgl.). 2. Aufschwung Rvgl im 19. Jhr. a) Rechtsvergleichung mit rechtspolitischer Zielsetzung z.B. im Rahmen des Deutschen Bundes: ADHGB 1861


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Jugend-Rundschreiben Nr. 4/2009 - Berlin.de

https://www.berlin.de/sen/jugend/recht/jugend-rundschreiben_nr_4_2009.pdf
17.12.2009 - Gemäß § 1696 Abs. 2 BGB darf eine sog. kindesschutzrechtliche Maßnahme nach den §§ 1666 bis. 1667 BGB, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist, nur solange a

6138

https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/54632
27.09.2016 - 74 Satz 2 BGBAG HA auf § 1807 BGB bezieht und diese Vorschrift im Betreuungsrecht gem. § 1908i. BGB entsprechend anzuwenden ist, betrifft sie sowohl. Sachverhalte, die das Betreuungsgericht betreffen, ... 1667 Absatz 2 Satz 3 BGB ist nunmehr

Antwort - Deutscher Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/12/010/1201042.pdf
08.08.1991 - des dadurch gefährdet, daß der Vater oder die Mutter die mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder zu verletzen droht oder in Vermögensverfall gerät, so hat das. Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erfor- derl

10 WF 259/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/10%20WF%20259-07.pdf
15.10.2007 - Im Übrigen ist gemäß § 1671 Abs. 3 BGB dem Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB (nur), soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss, statt- zugeben. Bei diesen anderen Vorschriften handelt es sich um di

506 VI 1667/17: Am 10.03.2017 verstarb Christa ... - Justiz in Sachsen

https://www.justiz.sachsen.de/agl/download/Erbenaufruf_Himpel.pdf
506 VI 1667/17: Am 10.03.2017 verstarb Christa Jutta Himpel geborene Temmler, geb. am 24.02.1937 in. Leipzig, zuletzt wohnhaft Hans-Marchwitza-Straße 20, 04279 Leipzig. Die Erblasserin hat kein ... andernfalls gemäß § 1964 BGB festgestellt wird, dass ein


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§§ 1666 bis 1667 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/s1.htm?a=1666-1667&ag=6597
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gef

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1667 ... - Haufe

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BGB § 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei ... - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens. (1) 1Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. 2Die Eltern haben das Verzeic

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http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?30062-Ma%C3%9Fnahmen-nach-%C2%A...
hallo , habe in der Familienabteilung eine Akte vorgelegt bekommen zur Prüfung , ob Maßnahmen nach § 1667 BGB für erforderlich gehalten werden. Hintergrund ist, dass die Kindesmutter mit ihren mdj, Kinder ein Unternehmen geerbt hat, was ziemlich grenzwer


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1667

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1667 BGB
    § 1667 Abs. 1 BGB oder § 1667 Abs. I BGB
    § 1667 Abs. 2 BGB oder § 1667 Abs. II BGB
    § 1667 Abs. 3 BGB oder § 1667 Abs. III BGB
    § 1667 Abs. 4 BGB oder § 1667 Abs. IV BGB

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