(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/rechtstippnamensrecht01.pdf
zivilrechtlich nach den §§ 1617 b, 1617 c, 1618, 1757 oder 1765 BGB erfolgen kann und andererseits öffentlich-rechtlich nach dem Namensänderungsgesetz [vgl. hierzu weiterführend den Rechtstipp "Die öffentlich-rechtliche Namensänderung"]. • Namensänderung
https://www.gemeinde-bisingen.de/uploads/tx_wescityhall/Namensaenderung_Merkbl_...
Ehegatten den früheren Namen als Ehenamen, so müssen sie, wenn sich die Namensänderung auf ihren Ehenamen erstrecken soll, eine gemeinsame Anschlusserklärung abge ben (§ 1617c Abs. 3 BGB). 3 Beurkundung und Wirksamkeit der Erklärungen. Beurkundung. Die A
https://www.neustadt-a-rbge.de/internet/Leben%20in%20Neustadt/Standesamt/Heirat...
BGB). Auf ein Kind, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich der Ehename der Eltern nur, Wenn es sich der Namensänderung durch eine Erklärung an- schließt (§ 1617c Abs. 1 BGB). . Führen die Eltern keinen Ehenamen und wird die ge- meinsame
https://service.berlin.de/dienstleistung/324621/pdf/
Rechtsgrundlagen. § 45 Personenstandsgesetz - PStG - http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__45.html. § 1617c Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1617c.html. § 46 Personenstandsverordnung - PStV - http://www.gesetze-i
https://www.vfst.de/sites/vfst.site/files/produkte/downloads/leseprobe_namr_907...
11.08.1980 - §.1617c.BGB. Name.bei.Namensänderung.der.Eltern. §.1618.BGB. Einbenennung. §.1757.BGB. Name.des.Kindes. §.1765.BGB. Name.des.Kindes.nach.der.Aufhebung. II. Die Namensführung in der Ehe. Literaturverzeichnis. Vor.§.1355.BGB. Normengeschichte
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93334.htm
(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der.
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam8a-htm
die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend. § 1617b. (1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits ei- nen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Be- gründung der gemeinsa
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) 1Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. 2Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes
https://www.brennecke-partner.de/1617c-BGB-Name-bei-Namensaenderung-der-Eltern_...
(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kin.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2013-N-01742?all=False
14.01.2013 - BGB § 1617c. § 1617c II Nr. 1 BGB. Art. 10 Abs. 1 EGBGB. Leitsatz: 1. Die Namensänderung von Eltern ohne deutsche Staatsangehörigkeit durch Behörden des. Heimatstaates kann sich nach § 1617c II Nr. 1 BGB auf ihr Kind mit (auch) deutscher. St