§ 1617 BGB, Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
Paragraph 1617 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.


(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.


(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Kindesnamensrecht nach §§ 1616 ff. BGB - Advocat24

http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/rechtstippnamensrecht01.pdf
Welchen Geburtsnamen erhält ein Kind? Zunächst interessiert natürlich, welchen Familiennamen bzw. Nachnamen ein Kind im Zeitpunkt seiner Geburt erhält. Man spricht insoweit auch vom sog. Geburtsnamen des Kindes. Hierbei ist zunächst nach den Regelung der

Merkblatt Familienname des Kindes (§§ 1616 – 1618 BGB sowie Art ...

http://www.wien.diplo.de/contentblob/3207980/Daten/3429955/DownloadDatei_Merkbl...
Kindes. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden, wenn sie nach der Beurkundung der. Geburt des Kindes abgegeben wird, d.h. die Unterschriften auf der Namenserklärung müssen beglaubigt werden. Diese Namensbestimmung durch die Eltern gilt auch für

Arbeitsblatt - Der Kindesname im deutschen Recht – §§ 1616 ff. BGB ...

https://www.standesbeamte-niedersachsen.de/downloads/datei/OTAwMDAwMjExOy07L3Vz...
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DRG-1054Kindesnamensrecht - KiJuP – Nomos

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DIJuF-Rechtsgutachten DRG-1054 vom 11.9.2013, N 3.000-2 An/Mr. §§ 1617, 1617a, 1617b BGB. Beim Jugendamt traten in der letzten Zeit drei Fälle auf, in denen die Eltern jeweils zwei gemeinsame Kinder haben, aber unterschiedliche Familiennamen führen. Das

Zuständigkeit des Standesamtes - Berlin.de

https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/aemter/amt-fuer-buergerd...
Veränderung des Ehenamens zum Doppelnamen (§ 1355 BGB). Aufgabe des Ehenamens (§1355 BGB) durch verwitweten o. geschiedenen. Ehegatten. - Bestimmung des Kindesnamens bei Alleinsorge (§ 1617 a Abs. 2 BGB) und bei nachträglicher gemeinsamer Sorge (§ 1617 b


Webseiten zum Paragraphen

BGB Familienrecht §§ 1616-1625 | esb Rechtsanwälte

https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam8a-htm
BGB 4. Buch hier: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kinde im allgemeinen: §§ 1616 – 1625. Vierter Titel. Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kinde im allgemeinen. § 1616. Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. §

§ 1617 BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93331.htm
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des.

BGB § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1617/
1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge [1]. (1) 1Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zei

Namenserteilung durch Erklärung (§§ 1617 a Abs. 2, 1618 BGB ...

https://www.stuttgart.de/item/show/314561/1/chrg/2122
Namenserteilung durch Erklärung (§§ 1617 a Abs. 2, 1618 BGB)

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1617a ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. (2) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen › § 1617

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1617 BGB
    § 1617 Abs. 1 BGB oder § 1617 Abs. I BGB
    § 1617 Abs. 2 BGB oder § 1617 Abs. II BGB
    § 1617 Abs. 3 BGB oder § 1617 Abs. III BGB

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