(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.
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http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/rechtstippnamensrecht01.pdf
Welchen Geburtsnamen erhält ein Kind? Zunächst interessiert natürlich, welchen Familiennamen bzw. Nachnamen ein Kind im Zeitpunkt seiner Geburt erhält. Man spricht insoweit auch vom sog. Geburtsnamen des Kindes. Hierbei ist zunächst nach den Regelung der
http://www.wien.diplo.de/contentblob/3207980/Daten/3429955/DownloadDatei_Merkbl...
Kindes. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden, wenn sie nach der Beurkundung der. Geburt des Kindes abgegeben wird, d.h. die Unterschriften auf der Namenserklärung müssen beglaubigt werden. Diese Namensbestimmung durch die Eltern gilt auch für
https://www.standesbeamte-niedersachsen.de/downloads/datei/OTAwMDAwMjExOy07L3Vz...
Arbeitsblatt - Der Kindesname im deutschen Recht – §§ 1616 ff. BGB. § 1616 BGB. § 1617 BGB. § 1617a Abs. 1 BGB. § 1617a Abs. 2 BGB. § 1617b Abs. 1 BGB. § 1617b Abs. 2 BGB. § 1617c BGB. § 1618 BGB. Fortbildungsseminar 2018 für Standesbeamtinnen und Stande
http://www.kijup.nomos.de/fileadmin/kijup/doc/Leseproben/DRG-1054_Kindesnamensr...
DIJuF-Rechtsgutachten DRG-1054 vom 11.9.2013, N 3.000-2 An/Mr. §§ 1617, 1617a, 1617b BGB. Beim Jugendamt traten in der letzten Zeit drei Fälle auf, in denen die Eltern jeweils zwei gemeinsame Kinder haben, aber unterschiedliche Familiennamen führen. Das
https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/aemter/amt-fuer-buergerd...
Veränderung des Ehenamens zum Doppelnamen (§ 1355 BGB). Aufgabe des Ehenamens (§1355 BGB) durch verwitweten o. geschiedenen. Ehegatten. - Bestimmung des Kindesnamens bei Alleinsorge (§ 1617 a Abs. 2 BGB) und bei nachträglicher gemeinsamer Sorge (§ 1617 b
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam8a-htm
BGB 4. Buch hier: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kinde im allgemeinen: §§ 1616 – 1625. Vierter Titel. Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kinde im allgemeinen. § 1616. Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. §
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93331.htm
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1617/
1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge [1]. (1) 1Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zei
https://www.stuttgart.de/item/show/314561/1/chrg/2122
Namenserteilung durch Erklärung (§§ 1617 a Abs. 2, 1618 BGB)
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. (2) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein