§ 1618 BGB, Einbenennung
Paragraph 1618 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.


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22.08.2016 - fragt und dieses Familienleben tatsächlich gelebt werden konnte. 2. In der Praxis besteht bei vielen Personen, denen nach § 1618 BGB und § 9 Absatz 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) im Wege der Einbenennung der Ehe- oder Lebenspart


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24.09.2014 - Gemäß § 1618 BGB können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeins

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BGB 4. Buch hier: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kinde im allgemeinen: §§ 1616 – 1625. Vierter Titel. Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem ... 1618. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteh

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Es gibt hier dann nur die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung nach § 1618 Satz IV BGB. Das Verfahren läuft vor dem Familiengericht und alle Beteiligten sind persönlich anzuhören. Da ein möglicher Interessengegensatz bei Kind un

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Gesetzestext 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt a

Einbenennung § 1618 BGB - Rechtspflegerforum

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23.08.2010 - Einbenennung § 1618 BGB. Ich habe folgenden Fall: Die Kindesmutter hat vor ca. 10 Tagen geheiratet und den Namen ihren Ehemannes angenommen. Das Kind - 4 jahre alt - trägt ihren Geburtsnamen und soll jetzt auch den neuen Ehenamen erhalten. D


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen › § 1618

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1618 BGB
    § 1618 Abs. 1 BGB oder § 1618 Abs. I BGB

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