§ 160 BGB, Haftung während der Schwebezeit
Paragraph 160 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.


(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.


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Vorliegen einer OHG (§ 128 HGB); Verbindlichkeit der OHG (§ 128 HGB); Gesellschaftereigenschaft der B (§ 128 HGB); Haftung für Altverbindlichkeiten (§ 160 I HGB); Entstehen d. Verbindlichkeit während d. Zugehörigkeit der B zur OHG? Ausschluss der Haftung


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Falltext A 160 17.11.2014 Der 17 Jahre alte Adalbert (A) aus dem ...

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17.11.2014 - Vertreter/Bote ohne Macht; Handeln unter fremdem Namen, Min- derjähriger ohne Zustimmung; Rückforderung bei nichtiger Verfü- gung bzw. Verpflichtung; § 854 Abs. 2 BGB vs. § 929 S. 2 BGB. A 160. 01.12.2014. 1. Frage: Kann H das Mofa von A zur

Fälle und Lösungen

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i.V.m. 160 I 1 HGB: ergeben. 1. Gesellschaftsverbindlichkeit (Kaufvertrag) (+). 2. Grundsätzlich Haftung der Gesellschafter nach § 128 HGB analog, N aber nicht mehr Gesellschafter; dies führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sie wird fortgesetzt: §

Personengesellschaftsrecht - Uni Hamburg Jura

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Fall 7.2: Der neue Anwalt S 4 – GesR – L 7.2

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Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt - Juristisches Repetitorium ...

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BGB § 160 Haftung während der Schwebezeit - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_160/
20.07.2017 - ... 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung · § 159 Rückbeziehung · § 160 Haftung während der Schwebezeit · § 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit · § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts · § 16

Bedingung - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/bedingun.htm
Für den Fall, dass es sich bei dem bedingten Rechtsgeschäft um ein Verpflichtungsgeschäft handelt, wird der Vorschrift des § 160 Abs. 1 BGB allgemein lediglich klarstellende Bedeutung beigemessen (vgl. etwa Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 160 BGB
    § 160 Abs. 1 BGB oder § 160 Abs. I BGB
    § 160 Abs. 2 BGB oder § 160 Abs. II BGB

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