(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
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http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ver...
I. Sicherungsübereignung nach §§929, 930 BGB. 1. (Dingliche) Einigung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer. → SÜ nicht akzessorisch, d.h. keine automatische Verbindung mit der gesicherten Forderung. → SÜ kann aber mit auflösender Bedingung (§158
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
2. Eigentumserwerb des V von G gem. § 929 S. 1 BGB a. Einigung zwischen G und V. → Kaufvertrag am Telefon geschlossen. → Grundsätzlich Verpflichtung des G auf unbedingte Übereignung. → aber bei Lieferung gem. § 158 I BGB bedingte Einigung von G gewollt (
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/94faf865-49a5-40ed-8186-e300a1155b9d/11494.pdf
04.10.2007 - In der Tat kann eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. (hier in der Form des Wohnungsrechts, § 1093 BGB) auflösend oder aufschiebend bedingt. (wie auch befristet) bestellt werden. Gegenstand der Bedingung ka
http://www.uni-frankfurt.de/69094895/Loesung_9_von_12.pdf
22.12.2017 - Wichtig: Dingliche Einigung steht im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung § 158 I BGB vollständiger Kaufpreiszahlung. • Entstehen eines Anwartschaftsrechts gem. § 161 BGB. • Vorbehaltsverkäufer ist mittelbarer Besitzer i.S.d. § 868 BGB
https://www.doev.de/wp-content/uploads/2017/Leitsaetze/16/E_0474.pdf
Subventionsrecht. BVerwGE: ja. Fachpresse: ja. Rechtsquelle/n: BGB. §§ 133, 157, 158 Abs. 2, § 195 Abs. 1, § 203 Satz 1, §§ 242, 812. VwVfG. § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 49a Abs. 1 Satz 1, §§ 53, 102. LVwVfG RP. § 1 Abs. 1. VwGO. §§ 121, 137 Abs. 1 Nr. 2. Titelz
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/ZRI/ZRI-38F.pdf
Beispiel: Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB). – Auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB). • Befristung: Wirkung des Rechtsgeschäfts von einem Ereignis abhängig, das mit Gewissheit eintreten wird. – Die Regeln über Bedingungen sind entsprechend anwendba
https://www.iurastudent.de/content/g-bedingung-und-befristung
Diese Form einer Bedingung wird im Gesetz in den §§ 158 ff. BGB geregelt und ist ein künftiges und ungewisses Ereignis, von dem die Wirkung des Rechtsgeschäfts abhängig sein soll. Unterschieden wird zwischen der aufschiebenden und auflösenden Bedingung.
http://rechtsanwalt-rechtshilfe.com/zivilrecht/at-zivilrecht/aufloesende-beding...
Auflösende Bedingung, § 158 II BGB: Wenn das Fortbestehen der Rechtswirkungen von dem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängt. Das Verfügungsgeschäft besteht nur bis zum Bedingungseintritt fort (hier ist das Verfügungsgeschäft mit seinen Rechtswirkungen
https://openjur.de/g/bgb/158.html
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintr ...
http://www.jura-schemata.de/bedingungen.htm
Aufschiebende und auflösende Bedingungen. Normalerweise treten die Wirkungen eines Rechtsgeschäftes sofort mit Abschluß des Vertrages ein. Es kann jedoch vereinbart werden, daß die Wirkung von Bedingungen abhängig gemacht werden soll. Bedingungen sind zu
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/bedingun.htm
Unter einer Bedingung im Sinne des § 158 BGB versteht man sowohl die in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig macht, als auch dieses Ereignis selbst. Demnach ha