§ 156 BGB, Vertragsschluss bei Versteigerung
Paragraph 156 Bürgerliches Gesetzbuch

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.


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Kopfbogen

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/loesungen/u...
156 BGB handeln. Bei Versteigerungen ist das Gebot das Vertragsangebot des Bieters, der Zuschlag die Annahmeerklärung des Versteigerers (vgl. BGHZ 138, 339, 342). Fraglich ist zunächst, ob die hier durchgeführte Online-Auktion den Tatbestand einer Verste


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BGB AT Internet-Auktion-1

https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/schanze/schanze_vermat/w...
BGB). Vertrag bei Versteigerung = Gebot + Zuschlag (§ 156 BGB). BGH: Kein Vertragsschluss nach § 156 BGB, weil auf das. Gebot des Klägers kein Zuschlag erfolgt ist. Der Vertrag kommt mit dem Höchstbietenden durch Ablauf der festgelegten Auktionszeit zust

eBay und die Folgen typische Rechtsprobleme bei online-Auktionen

http://archiv.jura.uni-saarland.de/redaktion/eBay-Vortrag.pdf
a) Online-Auktionen als „echte“ Versteigerungen. Kennzeichen der „echten“ Versteigerung im Sinne von § 156 BGB ist, dass der Vertrag zwischen dem Einlieferer der zur Versteigerung stehenden Sache und dem Bieter durch den Zuschlag zustan- de kommt, § 156

Fall 5 – „Armer Valentin“ 1. Teil - Lösung - Juristische Fakultät

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/Materialien/Konversat...
a) Anwendbarkeit von § 156 BGB? Da V sich aber einer Plattform für Internetversteigerungen bedient hat, könnte die. Sondervorschrift des § 156 BGB zur Anwendung gelangen, wonach ein Vertrags- schluss bei („klassischen“) Versteigerungen erst durch Gebot u

Vorlage Titelblatt DIN A4 mit Siegel

http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lepsius/veranstaltungen/l...
Vertragsschluss bei Internetauktion. Grundsätzlich kommt ein Kaufvertrag durch zwei kongruente. Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB. Vorliegend könnte dies jedoch durch § 156 BGB modifiziert sein. Zu untersuchen ist, ob § 156

BGH, Urt. v. 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005 ... - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/bgbat/bgbat35.pdf
03.11.2004 - nach §312d IV Nr. 5 BGB für solche Fernabsatzverträge, die in der Form von Versteigerungen (§156. BGB) geschlossen werden. Nach § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Der Zuschlag ist die


Webseiten zum Paragraphen

Vertragsschluss bei Internetauktionen - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/klausuren/vertragsschluss-bei-internetauktionen-k...
26.03.2011 - Zustandekommen von Verträgen bei Online-Auktionen unter Einbeziehung von § 156 BGB.

Internetrecht - bgh-ebay

https://www.internetrecht-rostock.de/bgh-ebay.htm
03.11.2004 - Das Widerrufs- oder Rückgaberecht ist gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, wenn der Fernabsatzvertrag in Form von Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB geschlossen wird. Auf erstem Blick könnte man annehmen, dass eine eBay-Auktion

§ 156 BGB - Vertragsschluss bei Versteigerung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/156.html
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung o ...

§ 156 BGB Vertragsschluss bei Versteigerung Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91808.htm
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 156 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Bei Versteigerungen iSv § 156 ist das Ausrufen des Versteigerungsguts (Ausgebot) nur eine invitatio ad offerendum. Entspr stellt ein Gebot einen Antrag iSd § 145 dar, der durch den Zuschlag angenommen wird. Hieraus ergibt sich, dass kein Anspruch auf den


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 3: Vertrag › § 156

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 156 BGB
    § 156 Abs. 1 BGB oder § 156 Abs. I BGB

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