(1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben über.
(2) Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
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http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20122013/...
12.11.2012 - Gründe: föderale Gewaltenteilung v einheitl. Rechts- und Wirtschaftsraum. 2. Österreich: a) ABGB 1811: Gesetzeswerk der Aufklärung: teilweise von Joseph II., teilweise nach frz. Revolution geschaffen. = wesentl. kürzer als dt. BGB (1502 §§):
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a) Übernahmerecht gemäß § 1502 BGB. S. 316 aa) Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten. (§ 1502 Abs. 1 BGB). S. 316 bb) Übernahmerecht der anteilsberechtigten Abkömmlinge. (§ 1502 Abs. 2 BGB). S. 318 b) Übernahmerecht gemäß § 1515 BGB. S. 320 aa) Übern
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Besteller zugleich, dass er Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. 2. Gleichermaßen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle durch uns – gleich ob unentgeltlich oder gegen Entgelt – entworfene sowie zur Verfügung gestellte bzw. gelieferte Mus
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als mangelhaft (§ 434 Abs. 3 BGB).1. 2. Praxistipp. Es ist insbesondere bei Importkäufen und Verkäufen durch Personen, die nicht Halter des Fahrzeugs sind, genau zu prüfen, gegen wen die Ansprüche als Verkäufer zu rich- ten sind. Sachmängelansprüche best
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mit Einführungsgesetz (Auszug), BGB-Informationspflichten-Verordnung, Unterlassungsklagengesetz,. Produkthaftungsgesetz, Erbbaurechtsverordnung, Wohnungseigentumsgesetz, Hausratsverordnung, Vormünder- und. Betreuervergütungsgesetz, Gewaltschutzgesetz (Au
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Das ABGB – Struktur. ▫ Einleitung (§§ 1-14). ▫ 1. Teil: Personenrechte (§§ 15-283). ▫ 2. Teil: Sachenrechte (284-1341). ➢ von den dinglichen Rechten (309-858 inkl. ErbR). ➢ von den persönlichen Sachenrechten (§§ 859-1341). ▫ 3. Teil: Gemeinsame Bestimmun
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1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten. (1) 1Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder Einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. 2Das Recht geht nicht auf den Erben über. (2) 1Wird die fortgesetz
http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=1502-BGB
1502 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.§ 1502 Abs. 1 Satz 2 BGBDas Recht.
https://www.brennecke-partner.de/1502-BGB-Uebernahmerecht-des-ueberlebenden-Ehe...
(1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht.
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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 10.01.2001 mit dem Az.: 1 U 1502/00. ... BGB § 1389. BGB § 1378. BGB § 885 Abs. 1 Satz 2. BGB § 899 Abs. 2 Satz 2. ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 8. ZPO § 937 Abs. 1. ZPO § 919. ZPO § 529 Abs. 3 Satz 1. ZPO § 935. ZPO § 941. Z
https://www.zip-online.de/heft-33-2003/zip-2003-1502-kein-ausschluss-des-minder...
Hat ein Wohnungsmieter, dessen Mietvertrag vor dem In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 geschlossen worden ist, in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. sein Recht zur Minderung der Miete verloren, weil er den Mangel lä