§ 1502 BGB, Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
Paragraph 1502 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben über.


(2) Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.


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a) Übernahmerecht gemäß § 1502 BGB. S. 316 aa) Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten. (§ 1502 Abs. 1 BGB). S. 316 bb) Übernahmerecht der anteilsberechtigten Abkömmlinge. (§ 1502 Abs. 2 BGB). S. 318 b) Übernahmerecht gemäß § 1515 BGB. S. 320 aa) Übern

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BGB § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten - NWB ...

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1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten. (1) 1Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder Einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. 2Das Recht geht nicht auf den Erben über. (2) 1Wird die fortgesetz

§ 1502 BGB Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten

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1502 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.§ 1502 Abs. 1 Satz 2 BGBDas Recht.

.§ 1502 BGB Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten

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(1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht.

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1502 BGB
    § 1502 Abs. 1 BGB oder § 1502 Abs. I BGB
    § 1502 Abs. 2 BGB oder § 1502 Abs. II BGB

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