§ 1503 BGB, Teilung unter den Abkömmlingen
Paragraph 1503 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende Hälfte des Gesamtguts nach dem Verhältnis der Anteile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre.


(2) Das Vorempfangene kommt nach den für die Ausgleichung unter Abkömmlingen geltenden Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine solche bereits bei der Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.


(3) Ist einem Abkömmling, der auf seinen Anteil verzichtet hat, eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so fällt sie den Abkömmlingen zur Last, denen der Verzicht zustatten kommt.


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38, 26 (29); BGH NJW 1983, 748; 1992, 1503 (1504); Soergel/Hadding/Kießling, BGB, § 705 Rn. 82; Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 12 Rn. 17]. dementsprechend treffen ihn weder Nachteile aus etwaiger Gesellschafterhaftung noch kann er Gewinnbeteiligung v


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BGB § 1503 Teilung unter den Abkömmlingen - NWB Datenbank

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1503 Teilung unter den Abkömmlingen. (1) Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende Hälfte des Gesamtguts nach dem Verhältnis der Anteile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufe

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft › § 1503

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1503 BGB
    § 1503 Abs. 1 BGB oder § 1503 Abs. I BGB
    § 1503 Abs. 2 BGB oder § 1503 Abs. II BGB
    § 1503 Abs. 3 BGB oder § 1503 Abs. III BGB

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