§ 1504 BGB, Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
Paragraph 1504 Bürgerliches Gesetzbuch

Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.


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38, 26 (29); BGH NJW 1983, 748; 1992, 1503 (1504); Soergel/Hadding/Kießling, BGB, § 705 Rn. 82; Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 12 Rn. 17]. dementsprechend treffen ihn weder Nachteile aus etwaiger Gesellschafterhaftung noch kann er Gewinnbeteiligung v


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§ 1504 BGB Haftungsausgleich unter Abkömmlingen Bürgerliches ...

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Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf.

Kommentierung zu § 1504 BGB –Haftungsausgleich unter ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-2/Kapitel-3/Unte...
1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen. Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt

§ 1504 BGB, Haftungsausgleich unter Abkömmlingen - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1504
1Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. 2Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenständ

BGB § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen - NWB ...

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1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen. 1Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. 2Die Verpflichtung beschränk

.§ 1504 BGB Haftungsausgleich unter Abkömmlingen

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft › § 1504

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1504 BGB
    § 1504 Abs. 1 BGB oder § 1504 Abs. I BGB

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