§ 1390 BGB, Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
Paragraph 1390 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn

1.
der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und
2.
die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt.
Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner.


(2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.


(3) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.


(4) (weggefallen)


Benachbarte Paragraphen


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Schriftenverzeichnis

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Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 1363-1390 BGB (Gesetzliches Ehegüterrecht),. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, 13. Auflage 2011. • (zusammen mit Heinz-Peter Mansel) NomosKommentar BGB – Band 1: Allgemeiner. Teil mit EGBGB, §§ 203, 205-213 BGB, Nomos Verl

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Anspruch auf Zugewinn zu Lebzeiten - Checkliste

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht › § 1390

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1390 BGB
    § 1390 Abs. 1 BGB oder § 1390 Abs. I BGB
    § 1390 Abs. 2 BGB oder § 1390 Abs. II BGB
    § 1390 Abs. 3 BGB oder § 1390 Abs. III BGB
    § 1390 Abs. 4 BGB oder § 1390 Abs. IV BGB

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