§ 1214 BGB, Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
Paragraph 1214 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.


(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.


(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Pfandrecht

http://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/19052014%20-%20Pfandrecht%20und...
19.05.2014 - EBV also entsprechend anwendbar. Zwischen (Pfand)Gläubiger und Verpfänder besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis: Rechte des Gläubigers: Besitzrecht;; Anspruch auf Verwendungsersatz (§ 1216 BGB);; Ggf. auch Recht zur Ziehung von Nutzungen


PDF Dokumente zum Paragraphen

Gutachten - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/ddabe255-0ab7-401e-aa48-b7e57edf97fa/1214.pdf
Gutachten des Deutschen Notarinstitut. Dokumentnummer: 1214# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004. Gutachten. BGB § 1741. Adoption eines Volljährigen durch ehemaligen Stiefvater. I. Zum Sachverhalt. Der 1948 geborene L., der in zweiter Ehe verheiratet is

Stellenausschreibungen - 1214 - Berlin.de

https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/stellenausschreibungen/detail.pdf....
07.04.2011 - Facharzt/-ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie. Fachliche Anforderungen: fachbezogene Rechtskenntnisse z. B. GDG, SGB, BGB, PsychKG; mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit psychisch kranken und geistig behinderten Menschen; selbstän

§ 2 Der Inhalt von Schuldverhältnissen 1. Die Leistungspflicht Aus ...

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/02_Inhalt_von_Schuldverhaltnissen...
241 Abs. 2 BGB. 2. Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Schuldinhaltes vertraglicher. Schuldverhältnisse. Die Bestimmung des Inhaltes eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen ... Im Unterschied zur Gattungsschuld (§ 243 BGB) erfolgt bei der Wahls

Dok. 6 - BGH v. 29. 9. 2006 - Entsch.pdf - FernUni Hagen

https://www.fernuni-hagen.de/videostreaming/bru/2007/55301/Materialien/Dok.%206...
26.09.2006 - Ein Sicherungseigentümer, dem nach der Sicherungsabrede mit dem Sicherungs- geber kein Nutzungsrecht zusteht, kann von einem Dritten die durch Vermietung des Sicherungsgutes gezogenen Nutzungen nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1. Alt. 2 BGB (Ei

Übersicht: § 265 ZPO in der Assessorklausur - hemmer.assessor

https://www.assessorkurs-hemmer.de/pdf/kursmaterialpdf/bayern/1281-265zpouebers...
Als „Sache“ i.S.d. § 265 ZPO kommen auch Rechte in Betracht; § 90 BGB ... BGB). • Ist die Klage dagegen etwa nur auf einen Anspruch auf Übereignung (dieser. Sache gestützt (§ 433 I BGB), ist die Sache selbst nicht streitbefangen; ... Ablehnend etwa Musie


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1214 – Pflichten ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1214 – Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1214 – Pflichten des nutzungsberechtigten. (1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen z

BGB § 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1214/
1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers. (1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen. (2) Der Reinertrag der Nutzungen wi

§ 1214 BGB - Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1214/
1214 BGB - § 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers (1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und.

§ 1214 BGB Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers

http://www.gesatz.de/gesetze.aspx?gesetz=1214-BGB
1214 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.§ 1214.

J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch ...

http://www.beck-shop.de/habermann-jickeli-knothe-j-staudingers-kommentar-buerge...
Habermann, Jickeli, Knothe, J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Staudinger BGB - Buch 1: Allgemeiner Teil, §§ 90-124; §§ 130-133, 2017, Buch, Kommentar, 978-3-8059-1214-3, portofrei.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1214

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1214 BGB
    § 1214 Abs. 1 BGB oder § 1214 Abs. I BGB
    § 1214 Abs. 2 BGB oder § 1214 Abs. II BGB
    § 1214 Abs. 3 BGB oder § 1214 Abs. III BGB

  • Werbung