(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.
(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.
(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
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http://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/19052014%20-%20Pfandrecht%20und...
19.05.2014 - EBV also entsprechend anwendbar. Zwischen (Pfand)Gläubiger und Verpfänder besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis: Rechte des Gläubigers: Besitzrecht;; Anspruch auf Verwendungsersatz (§ 1216 BGB);; Ggf. auch Recht zur Ziehung von Nutzungen
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/ddabe255-0ab7-401e-aa48-b7e57edf97fa/1214.pdf
Gutachten des Deutschen Notarinstitut. Dokumentnummer: 1214# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004. Gutachten. BGB § 1741. Adoption eines Volljährigen durch ehemaligen Stiefvater. I. Zum Sachverhalt. Der 1948 geborene L., der in zweiter Ehe verheiratet is
https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/stellenausschreibungen/detail.pdf....
07.04.2011 - Facharzt/-ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie. Fachliche Anforderungen: fachbezogene Rechtskenntnisse z. B. GDG, SGB, BGB, PsychKG; mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit psychisch kranken und geistig behinderten Menschen; selbstän
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/02_Inhalt_von_Schuldverhaltnissen...
241 Abs. 2 BGB. 2. Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Schuldinhaltes vertraglicher. Schuldverhältnisse. Die Bestimmung des Inhaltes eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen ... Im Unterschied zur Gattungsschuld (§ 243 BGB) erfolgt bei der Wahls
https://www.fernuni-hagen.de/videostreaming/bru/2007/55301/Materialien/Dok.%206...
26.09.2006 - Ein Sicherungseigentümer, dem nach der Sicherungsabrede mit dem Sicherungs- geber kein Nutzungsrecht zusteht, kann von einem Dritten die durch Vermietung des Sicherungsgutes gezogenen Nutzungen nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1. Alt. 2 BGB (Ei
https://www.assessorkurs-hemmer.de/pdf/kursmaterialpdf/bayern/1281-265zpouebers...
Als „Sache“ i.S.d. § 265 ZPO kommen auch Rechte in Betracht; § 90 BGB ... BGB). • Ist die Klage dagegen etwa nur auf einen Anspruch auf Übereignung (dieser. Sache gestützt (§ 433 I BGB), ist die Sache selbst nicht streitbefangen; ... Ablehnend etwa Musie
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1214 – Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1214 – Pflichten des nutzungsberechtigten. (1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen z
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1214/
1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers. (1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen. (2) Der Reinertrag der Nutzungen wi
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1214/
1214 BGB - § 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers (1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und.
http://www.gesatz.de/gesetze.aspx?gesetz=1214-BGB
1214 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.§ 1214.
http://www.beck-shop.de/habermann-jickeli-knothe-j-staudingers-kommentar-buerge...
Habermann, Jickeli, Knothe, J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Staudinger BGB - Buch 1: Allgemeiner Teil, §§ 90-124; §§ 130-133, 2017, Buch, Kommentar, 978-3-8059-1214-3, portofrei.