§ 1211 BGB, Einreden des Verpfänders
Paragraph 1211 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.


(2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

985 BGB

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS2013/SachenR6...
dem Eigentümer stehen die Einreden gegen die persönliche Forderung zu (§ 1211 BGB). für die Bürgschaft gilt § 768 BGB. anders als bei der Bürgschaft gilt eine Ausnahme für die (wichtigste) Einrede der Verjährung (§ 216 Abs. 1 BGB). mit der Einrede überwi


Word Dokumente zum Paragraphen

Bauantrag nach § 68 SächsBO(DOC, 112 kB) - Landkreis Leipzig

https://www.landkreisleipzig.de/f-Download-d-file.html?id=1211
Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB). Dienstbarkeit nach § 116 Absatz 1 des Sachenrechts- bereinigungsgesetzes. Mitnutzungsrecht nach Artikel 233 § 5 Absatz 1 des. Einführungsgesetzes zum BGB, soweit dieses noch als. Recht an dem belasteten grundstück gilt. E


PDF Dokumente zum Paragraphen

29. Schema zu §§ 1204, 1228 BGB

https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/1228-Schema.pdf
cherten Forderung (§ 1252). 3. Verwertungsreife a) Eintritt der Verkaufsberechtigung (1228 II) b) Verkaufsandrohung (§ 1234 I) c) Wartefrist von einem Monat (§ 1234 II BGB). 4. Einreden des Verpfänders a) Eigene Einreden b) Abgeleitete Einreden des persö

Recht lernen am Computer?! - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
27.04.2015 - Bestand: § 767 BGB. Abhängig von Bestand: § 1210 BGB. Abstand von Bestand: § 1163 Abs. 1 BGB. Erstreckung von. Einreden: § 768 BGB. (s. auch § 770 BGB). Erstreckung von. Einreden: § 1211 BGB. Erstreckung von. Einreden: § 1137 BGB. Welche Beg

1 Prof. Dr. Georg Bitter Vorlesung Kreditsicherungsrecht Skript zum ...

http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/veranstaltungen/kreditsicherungsrecht/mate...
Forderung zustehen (abgeleitete Einreden). Dies gilt gemäß § 1211 II BGB auch dann, wenn der Forderungsschuldner auf sie verzichtet hat. Dieser aus der Akzessorietät folgende Grundsatz des Gleichlaufs von Pfandrecht und. Forderung wird teilweise durchbro

GUTACHTEN Dokumentnummer: 11425 letzte Aktualisierung: 05.12 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/60ef7ee6-7aea-44d3-b90b-2c19c21423dd/11425.pdf
05.12.2005 - 2004, 1210, 1211.) 2. Keine Komplementärstellung der GbR a) Rechtsprechung und Literaturstimmen. Die Frage, ob eine BGB-Gesellschaft auch Komplementärin einer KG (oder OHG-. Gesellschafterin) sein kann, ist bisher aber höchstrichterlich noch

Examensklausur – Zivilrecht - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_1_277.pdf
stück und von Balthasar die Beseitigung des Zauns. Pradash meint, er müsse gar nichts tun, weil er Eigentü- mer sei, und schon gar nicht so lange, wie Torben nicht seine. Schulden gegenüber dem Gärtnerverein begleiche, dies erge- be sich schon aus den §§


Webseiten zum Paragraphen

§ 1211 BGB - Einreden des Verpfänders - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1211.html
1211 Einreden des Verpfänders →. (1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich

BGB § 1211 Einreden des Verpfänders - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1211/
20.07.2017 - Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen. § 1211 Einreden des Verpfänders. (1) 1Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden gelte

Kommentierung zu § 1211 BGB –Einreden des Verpfänders– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnitt-8/Titel-1/Einreden-des-Verpfaenders
1211 Einreden des Verpfänders. (1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich d

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1211 – Ei ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1211 – Ei ... / Gesetzestext. Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext. (1) [1]Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 ei

Verteidigungsmöglichkeiten des Sicherungsgebers

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Kredit/Ausarbeitungen/verteirea.htm
Dies gilt jedoch nicht für die Einrede der Verjährung, § 223 Abs. 1 BGB. Für Einwendungen folgt das aus §§ 1210, 1252 BGB, für Einreden aus § 1211 BGB. Auch durch den persönlichen Schuldner nicht ausgeübte Gestaltungsrechte verschaffen dem Eigentümer ein


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1211

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1211 BGB
    § 1211 Abs. 1 BGB oder § 1211 Abs. I BGB
    § 1211 Abs. 2 BGB oder § 1211 Abs. II BGB

  • Werbung