(1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
(2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS2013/SachenR6...
dem Eigentümer stehen die Einreden gegen die persönliche Forderung zu (§ 1211 BGB). für die Bürgschaft gilt § 768 BGB. anders als bei der Bürgschaft gilt eine Ausnahme für die (wichtigste) Einrede der Verjährung (§ 216 Abs. 1 BGB). mit der Einrede überwi
https://www.landkreisleipzig.de/f-Download-d-file.html?id=1211
Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB). Dienstbarkeit nach § 116 Absatz 1 des Sachenrechts- bereinigungsgesetzes. Mitnutzungsrecht nach Artikel 233 § 5 Absatz 1 des. Einführungsgesetzes zum BGB, soweit dieses noch als. Recht an dem belasteten grundstück gilt. E
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/1228-Schema.pdf
cherten Forderung (§ 1252). 3. Verwertungsreife a) Eintritt der Verkaufsberechtigung (1228 II) b) Verkaufsandrohung (§ 1234 I) c) Wartefrist von einem Monat (§ 1234 II BGB). 4. Einreden des Verpfänders a) Eigene Einreden b) Abgeleitete Einreden des persö
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
27.04.2015 - Bestand: § 767 BGB. Abhängig von Bestand: § 1210 BGB. Abstand von Bestand: § 1163 Abs. 1 BGB. Erstreckung von. Einreden: § 768 BGB. (s. auch § 770 BGB). Erstreckung von. Einreden: § 1211 BGB. Erstreckung von. Einreden: § 1137 BGB. Welche Beg
http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/veranstaltungen/kreditsicherungsrecht/mate...
Forderung zustehen (abgeleitete Einreden). Dies gilt gemäß § 1211 II BGB auch dann, wenn der Forderungsschuldner auf sie verzichtet hat. Dieser aus der Akzessorietät folgende Grundsatz des Gleichlaufs von Pfandrecht und. Forderung wird teilweise durchbro
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/60ef7ee6-7aea-44d3-b90b-2c19c21423dd/11425.pdf
05.12.2005 - 2004, 1210, 1211.) 2. Keine Komplementärstellung der GbR a) Rechtsprechung und Literaturstimmen. Die Frage, ob eine BGB-Gesellschaft auch Komplementärin einer KG (oder OHG-. Gesellschafterin) sein kann, ist bisher aber höchstrichterlich noch
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_1_277.pdf
stück und von Balthasar die Beseitigung des Zauns. Pradash meint, er müsse gar nichts tun, weil er Eigentü- mer sei, und schon gar nicht so lange, wie Torben nicht seine. Schulden gegenüber dem Gärtnerverein begleiche, dies erge- be sich schon aus den §§
https://openjur.de/g/bgb/1211.html
1211 Einreden des Verpfänders →. (1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1211/
20.07.2017 - Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen. § 1211 Einreden des Verpfänders. (1) 1Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden gelte
https://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnitt-8/Titel-1/Einreden-des-Verpfaenders
1211 Einreden des Verpfänders. (1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich d
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1211 – Ei ... / Gesetzestext. Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext. (1) [1]Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 ei
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Kredit/Ausarbeitungen/verteirea.htm
Dies gilt jedoch nicht für die Einrede der Verjährung, § 223 Abs. 1 BGB. Für Einwendungen folgt das aus §§ 1210, 1252 BGB, für Einreden aus § 1211 BGB. Auch durch den persönlichen Schuldner nicht ausgeübte Gestaltungsrechte verschaffen dem Eigentümer ein