§ 1216 BGB, Ersatz von Verwendungen
Paragraph 1216 Bürgerliches Gesetzbuch

Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.


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.§ 1216 BGB Ersatz von Verwendungen - Brennecke & Partner

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Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführ.

BGB - Drittes Buch - § 1216

http://tho-otto.de/hypview/hypview.cgi?url=%2Fhyp%2Fbgb.hyp&charset=UTF-8&index...
Das Bürgerliche Gesetzbuch.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1216

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1216 BGB
    § 1216 Abs. 1 BGB oder § 1216 Abs. I BGB

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