§ 1204 BGB, Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
Paragraph 1204 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).


(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.


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BGB Sachenrecht - Wirtschaftsrecht-Online

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BGB). 5. Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB). 6. Die Reallasten (§§ 1105 ff. BGB). 7. Das dingliche Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB). 8. Die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB). 9. Die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB). 10. Die Rentenschuld (§§ 1199 ff. BGB). 11. Das Pfa

Das Anwartschaftsrecht (AWR) - Homepage.ruhr-uni-bochum

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III. Belastung des AWR. Das AWR kann als dem Vollrecht Eigentum wesensgleiches Minus belastet werden. Dabei muss unterschieden werden, welche Rechtsnatur die Belastung hat: → rechtsgeschäftlich. Pfandrecht analog §1204 BGB (ungebräuchlich). → kraft Geset


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Pfandrecht

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Prof. Dr. Olaf Sosnitza. Vorlesung Sachenrecht. Pfandrecht – Überblick. Pfandrecht = Recht zur Verwertung einer beweglichen Sache zur. Sicherung einer Forderung, § 1204 I BGB. => Beschränkt dingliches Recht. I. Beteiligte Personen: § 488. Verpfänder. Pfa

29. Schema zu §§ 1204, 1228 BGB

https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/1228-Schema.pdf
Entstehung des Pfandrechts (§§ 1205 ff. BGB) a) Erklärte Willenseinigung über die Verpfändung. (§ 1205 I) b) Besitzeinräumung an Pfandgläubiger (§§ 1205 f.) c) Berechtigung des Verpfänders (vgl. §§ 185, 1207) d) Bestehen (oder zumindest späteres Entstehe

Pfandrecht an Sachen, Sicherungseigentum ... - jura | Uni Bonn

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06.05.2015 - Sicherungsübereignung des Geldes nach §§ 929 ff. BGB. • Irreguläres Pfandrecht am Geld (Übereignung +. Pflicht zur Rückübereignung gleichartiger Sachen. → §§ 1204 ff. BGB entsprechend). Nicht: Sache zur Sicherung einer Geldforderung, sondern

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen III (11/12)

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19.01.2018 - Ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache ist deren Belastung mit einem Verwertungsrecht des. Gläubigers. Es sichert eine dem Gläubiger zustehende Forderung, § 1204 BGB. Wichtige Zusammenhänge: Wegen der Akzessorietät des Pfandrechts muss de

Fall 9: „Der Stiefel und sein Socken“ - Examinatorium Zivilrecht

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08.12.2017 - 13. Einführung: Das Pfandrecht. B. Das Vertragspfandrecht, §§ 1204 ff. BGB. I. Erwerb. Pfandrecht. Ersterwerb. Zweiterwerb. Vom. Berechtigten. Vom Nichtber. Vom. Berechtigten. Vom Nichtber. §§ 1205,. 1204 BGB. (1) Forderung. (2) Einigung. (3


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BGB § 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen ...

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20.07.2017 - Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten. § 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen · § 1205 Bestellung · § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes · § 1207 Verpfändung durch Nichtberec

Das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen nach § 1204 ff ...

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10.06.2015 - Das vertragliche Pfandrecht gemäß § 1204 I BGB sichert den Gläubiger durch die Übernahme des Pfandes ab. Lesen Sie hier mehr über das Pfandrecht.

Begriff -> § 1204 BGB - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Begriff--%3E-%C2%A7-1204-BGB_36
1204 BGB enthält eine Legaldefinition des Pfandrechts. Eine bewegliche Sache kann danach zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen und genau diese Belastung stellt

Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts, §§ 1204 ff. BGB ...

https://jura-online.de/learn/rechtsgeschaeftlicher-erwerb-eines-pfandrechts-120...
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Kommentierung zu § 1204 BGB –Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnitt-8/Titel-1/Gesetzlicher-Inhalt-des-Pfa...
1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen. (1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht). (2) Das Pfand


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1204

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1204 BGB
    § 1204 Abs. 1 BGB oder § 1204 Abs. I BGB
    § 1204 Abs. 2 BGB oder § 1204 Abs. II BGB

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