§ 1207 BGB, Verpfändung durch Nichtberechtigten
Paragraph 1207 Bürgerliches Gesetzbuch

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.


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Gehört die Sache nicht dem Verpfänder so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der 932 934 935 entsp.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1207

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1207 BGB
    § 1207 Abs. 1 BGB oder § 1207 Abs. I BGB

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