Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.
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http://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/19052014%20-%20Pfandrecht%20und...
19.05.2014 - 931 BGB); § 1206 BGB durch Einräumung des Mitbesitzes. Aber: Ein Besitzkonstitut entspr. § 930 BGB ist nicht vorgesehen! Daher kein besitzloses Pfandrecht zulässig. Ein gutgläubiger Erwerb eines vertraglichen Pfand-rechts ist wie beim Eigent
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS2013/SachenR9...
der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann sich gegen den Herausgabeanspruch des Diebs aus § 861 BGB nicht mit seinem Herausgaberecht aus § 985 BGB verteidigen. der Vermieter kann sich ...... Bestellung durch qualifizierten Mitbesitz: Mitverschluss oder
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
06.05.2015 - Rechte/Pflichten. Erlöschen. Sicherungsübereignung. Was ist ein Pfandrecht? Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1206 – 1256 BGB). Kraft Gesetzes. (§ 1257 BGB). Durch Vertrag. (§§ 1204-1208). Durch Pfändung. (§§ 803 ff. ZPO). Übertragung. (§
https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=2461
1206 BGB ist nicht auf gesetzliche Pfandrechte anwendbar, weil § 1257 BGB ein entstandenes gesetzliches Pfandrecht voraussetzt. Wenn dem Unter- nehmer die ausgebesserten Sachen selbstständig zugänglich sind, dürfte dies für § 647 BGB ausreichen. Dass S s
http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/veranstaltungen/kreditsicherungsrecht/mate...
mittelbaren Besitz gemäß §§ 870, 398 BGB und zeigt dem unmittelbaren Besitzer die. Verpfändung an (§ 1205 II BGB). Weiterhin stellt auch die Begründung qualifizierten. Mitbesitzes (§ 1206 BGB) ein Übergabesurrogat dar. Qualifizierter Mitbesitz kann auf z
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/29490865-ad64-49b1-a60b-85dbe873aea5/1206.pdf
Dokumentnummer: 1206# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004. Gutachten. BGB § 2079 S. 2. Ausschluß der Anfechtbarkeit wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten. I. Zum Sachverhalt. Der im Jahre 1929 geborene Erblasser errichtete 1984 nach dem Tod se
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/9783415049482_TOC_001.pdf
1205, 1206 BGB; Abhängigkeit von Pfandrecht zur Forderung; Verwertung des. Pfandes nach den §§ 1233 ff. BGB. Fall 18: Die Beauty-Farm. 196. Übertragung des Pfandrechts nach § 1250 BGB; gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts gemäß den §§ 1207, 929 ff. BGB; V
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext An Stelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger g
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1206/
20.07.2017 - Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten. § 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen · § 1205 Bestellung · § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes · § 1207 Verpfändung durch Nichtberec
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1206/
1206 BGB - § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder,
https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-1206-bgb
**Was ist erforderlich a) zur Abtretung, b) zur Verpfändung einer Grundschuld, wenn der Grundschuldbrief sich im mittelbaren Besitze des Grundschuldgläubigers befindet? Kann die in § 1205 Abs. Kommentar schreiben · 1 Anhang · Weiterlesen ...
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Kredit/Ausarbeitungen/entsteh.htm
Freilich kann dieses Prinzip u.U. auch im Fall des § 1205 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeschränkt sein, wenn nämlich der Eigentümer als zweitstufiger mittelbarer Besitzer an den erststufigen verpfändet (Jauernig/Jauernig, BGB, §§ 1205, 1206, Anm. 4). Zusätzlich