§ 1201 BGB, Ablösungsrecht
Paragraph 1201 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.


(2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.


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BGB § 1201 Ablösungsrecht - NWB Datenbank

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1201 BGB
    § 1201 Abs. 1 BGB oder § 1201 Abs. I BGB
    § 1201 Abs. 2 BGB oder § 1201 Abs. II BGB

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