§ 1170 BGB, Ausschluss unbekannter Gläubiger
Paragraph 1170 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.


(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Die Grundschuld, §§1191 BGB ff - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Umwandlung in Eigentümergrundschuld oder §320 BGB und schuld-. für SG; dogmatische Begründung str.: rechtlicher Rückübertragungs-. anspruch. → §1163 I 2 BGB analog. → §§1142, 1143 BGB (BGH). → §§1168, 1170, 1171 BGB. • Innenverhältnis → Erstattungsanspru


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Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/8f53bcf8-9912-4081-85e2-6aaa2748d2b1/114693-f...
05.05.2014 - FamFG §§ 448, 450, 467, 468; BGB §§ 1162, 1170, 1171. Aufgebot eines Grundschuldbriefes; Antragsberechtigung des Erben des Grundstücksei- gentümers; Glaubhaftmachung; Verlust des Grundschuldbriefs; unbekannter Gläubiger;. Hinterlegung. I. Sa

Fax - Abfrage - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/fdf61f3b-91de-4195-91be-373bbe1794c5/11054.pdf
08.03.1999 - a) Ist der Gläubiger eines Grundpfandrechts der Person nach unbekannt, so muß zu seiner Aus- schließung das Aufgebotsverfahren nach den §§ 946 ff., 982 ff. ZPO durchgeführt werden (vgl. § 1170 BGB). Strittig ist, ob das Aufgebotsverfahren au

Amtsgericht Osnabrück, 18.07.2014 40 II 66/13 ...

http://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/download/89125/Ausschliessun...
18.07.2014 - tigen, das Aufgebot zu beantragen. Die Anträge sind nach § 1162 BGB i.V.m. §§ 433 ff und §§ 466 ff FamFG und § 1170. BGB i. V. m. §§ 447 ff FamFG zulässig. Der Antragsteller ist gemäß § 1170 BGB,. § 448 FamFG antragsberechtigt. Die besondere

Das Schicksal der Grundschuld bei Zahlung

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_82__Das_S...
E leistet auf die Grundschuld. §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB sind mangels Akzessorietät nicht auf. Grundschuld anwendbar. Dennoch entsteht i.E. eine Eigentümergrundschuld. Str. ist nur Konstruktion: - §§ 1192 I, 1142, 1143 BGB oder. - §§ 1192 I, 1168, 1170,

BWNotZ 1/2007 - Württembergischer Notarverein e.V.

http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-1-2007.pdf
im Grundbuch möglich; der Grundpfandrechtsbrief braucht dem Grundbuchamt nicht vorgelegt zu werden. Auch nach der Ablösung kann der Grundstückseigentümer noch ein. Aufgebotsverfahren nach §§ 1170 ff. BGB beantragen. 2. Tilgung der Hypothekenforderung. ZG


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1170 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Rech

§ 1170 BGB Ausschluss unbekannter Gläubiger Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92939.htm
(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des.

Aufgebot § 1170 BGB - Rechtspflegerforum

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?34497-Aufgebot-%C2%A7-1170-BGB
16.02.2009 - Es wird daher nun beantragt, die Rechtsnachfolger der eingetragenen Gläubigerin durch Urteil mit Ihren Rechten auszuschließen. Der Grundstückseigentümer (Stadt xy) bezieht sich in Ihrem Antrag nun auf § 1170 BGB. Die Voraussetzungen von § 11

BGB § 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1170/
1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger [1]. (1) 1Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre

BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - Az. V ZB 204/12 - openJur

https://openjur.de/u/663824.html
14.11.2013 - Im Juli 2010 hat der Antragsteller die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 1170 BGB mit dem Ziel beantragt, die unbekannten Gläubiger der vorgenannten Grundpfandrechte mit ihren Rechten auszuschließen. Das Amtsgericht hat den Antra


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1170

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1170 BGB
    § 1170 Abs. 1 BGB oder § 1170 Abs. I BGB
    § 1170 Abs. 2 BGB oder § 1170 Abs. II BGB

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