(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.
(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Umwandlung in Eigentümergrundschuld oder §320 BGB und schuld-. für SG; dogmatische Begründung str.: rechtlicher Rückübertragungs-. anspruch. → §1163 I 2 BGB analog. → §§1142, 1143 BGB (BGH). → §§1168, 1170, 1171 BGB. • Innenverhältnis → Erstattungsanspru
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/8f53bcf8-9912-4081-85e2-6aaa2748d2b1/114693-f...
05.05.2014 - FamFG §§ 448, 450, 467, 468; BGB §§ 1162, 1170, 1171. Aufgebot eines Grundschuldbriefes; Antragsberechtigung des Erben des Grundstücksei- gentümers; Glaubhaftmachung; Verlust des Grundschuldbriefs; unbekannter Gläubiger;. Hinterlegung. I. Sa
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/fdf61f3b-91de-4195-91be-373bbe1794c5/11054.pdf
08.03.1999 - a) Ist der Gläubiger eines Grundpfandrechts der Person nach unbekannt, so muß zu seiner Aus- schließung das Aufgebotsverfahren nach den §§ 946 ff., 982 ff. ZPO durchgeführt werden (vgl. § 1170 BGB). Strittig ist, ob das Aufgebotsverfahren au
http://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/download/89125/Ausschliessun...
18.07.2014 - tigen, das Aufgebot zu beantragen. Die Anträge sind nach § 1162 BGB i.V.m. §§ 433 ff und §§ 466 ff FamFG und § 1170. BGB i. V. m. §§ 447 ff FamFG zulässig. Der Antragsteller ist gemäß § 1170 BGB,. § 448 FamFG antragsberechtigt. Die besondere
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_82__Das_S...
E leistet auf die Grundschuld. §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB sind mangels Akzessorietät nicht auf. Grundschuld anwendbar. Dennoch entsteht i.E. eine Eigentümergrundschuld. Str. ist nur Konstruktion: - §§ 1192 I, 1142, 1143 BGB oder. - §§ 1192 I, 1168, 1170,
http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-1-2007.pdf
im Grundbuch möglich; der Grundpfandrechtsbrief braucht dem Grundbuchamt nicht vorgelegt zu werden. Auch nach der Ablösung kann der Grundstückseigentümer noch ein. Aufgebotsverfahren nach §§ 1170 ff. BGB beantragen. 2. Tilgung der Hypothekenforderung. ZG
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Rech
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92939.htm
(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des.
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?34497-Aufgebot-%C2%A7-1170-BGB
16.02.2009 - Es wird daher nun beantragt, die Rechtsnachfolger der eingetragenen Gläubigerin durch Urteil mit Ihren Rechten auszuschließen. Der Grundstückseigentümer (Stadt xy) bezieht sich in Ihrem Antrag nun auf § 1170 BGB. Die Voraussetzungen von § 11
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1170/
1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger [1]. (1) 1Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre
https://openjur.de/u/663824.html
14.11.2013 - Im Juli 2010 hat der Antragsteller die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 1170 BGB mit dem Ziel beantragt, die unbekannten Gläubiger der vorgenannten Grundpfandrechte mit ihren Rechten auszuschließen. Das Amtsgericht hat den Antra