§ 1173 BGB, Befriedigung durch einen der Eigentümer
Paragraph 1173 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.


(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Lösung

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
398, 1154 BGB. a) Briefhypothek: Schriftform und Übergabe des Briefs. b) Buchhypothek: Einigung und Eintragung. Frage 3: Zu a). I. Anspruch des D gegen S ...... (1173). [11] Vgl. hierzu beispielsweise MüKo/Schwab, 6. Aufl. 2013,. § 817 BGB Rn. 34 mwN. [1


PDF Dokumente zum Paragraphen

Entstehung, Übertragung - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
30.04.2015 - Übertragung. Erlöschen. Anspruch/Einreden. Sicherungsgrundschuld. Was ist eine „Gesamtgrundschuld“? § 1132 BGB: Ein Grundpfandrecht an mehreren Grundstücken. Nach Befriedigung aus einem Grundstück: Eigentümergrundschulden an den anderen. (§§

Examensrepetitorium Sachenrecht Fall 4

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/arbeitsrecht/Lehre/Wintersemeste...
Gesamthypothek: Regelung iSe fehlenden Regresses § 1173 Abs. 1 BGB. • ansonsten: •. Konkurrenzen, weil der leistende Bürge. ➢ gem. § 774 BGB die Forderung und. ➢ gem. § 401 BGB auch akzessorische Sicherungsrechte erwirbt. •. Soweit diese nicht akzessoris

Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1 949 Drucksache Nr. 1173

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/01/011/0101173.pdf
Drucksache Nr. 1173. An den Herrn. Präsidenten des Deutschen Bundestages. Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen. Entwurf eines Gesetzes über die Vermittlung ... Genehmigung und die behördliche Bestätigung nach § 1754 BGB. finden

Fax - Abfrage - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/3681e424-423b-4914-8b42-bdcc0ac55d3a/1173.pdf
Gutachten des Deutschen Notarinstitut. Dokumentnummer: 1173# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004. BGB §§ 1018; EGBGB Art. 111; HBO § 81. Verzicht auf Anspruch aus Baulast als Inhalt einer Grunddienstbarkeit. Sehr geehrter Herr Kollege, wir danken Ihnen

Stellenausschreibungen - 1173 - Berlin.de

https://www.berlin.de/politik-verwaltung-buerger/stellenausschreibungen/detail....
17.03.2011 - VOB, VOL, VOF, HOAI., DVP, BGB) unter Einbeziehung der Fachgruppenleitungen; Anwendung der. Vorschriften der Bauordnung Berlin, der Bauverfahrensverordnung und der Bauprüfverordnung auf die. Bauaufgaben, Durchführung von Bauzustandsbesichtig


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1173 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1173 – Befriedigung durch einen. (1) [1]Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den

BGB § 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1173/
1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer. (1) 1Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. 2Der

§ 1173 BGB bei Gesamtgrundschuld - Rechtspflegerforum

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?83914-%C2%A7-1173-BGB-bei-Gesam...
22.02.2017 - 1173 BGB bei Gesamtgrundschuld. Hallo zusammen, habe hier einen interessanten Fall: Gesamtgrundschuld ist auf 2 Blättern (Blatt 1000 und 2000) mit unterschiedlichen Eigentümern eingetragen; persönlicher Schuldner der zugrunde liegenden Forde

OLG München, Beschluss vom 28. Februar 2011 - Az. 34 Wx 101/10

https://openjur.de/u/489642.html
28.02.2011 - 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB). Indes erbringt die dem Grundbuchamt vorgelegte Quittung vom 17.2.2009 nur den Nachweis, dass der Beteiligte zu 1 Zahlung in Höhe eines Teils der durch die Hypothek gesicherten Forderung erbracht hat. Deshalb verbleib

Grundbuch.de: Paragraphen aus dem BGB zum Thema Hypothek.

https://www.grundbuch.de/bgb-hypothek.html
Das BGB enhält Paragraphen, die für das Grundbuch relevant sind - zum Beispiel zum Thema Hypothek. Informieren Sie sich bei grundbuch.de über die Rechtsgrundlagen.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1173

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1173 BGB
    § 1173 Abs. 1 BGB oder § 1173 Abs. I BGB
    § 1173 Abs. 2 BGB oder § 1173 Abs. II BGB

  • Werbung