§ 1169 BGB, Rechtszerstörende Einrede
Paragraph 1169 Bürgerliches Gesetzbuch

Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.


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Die Grundschuld, §§1191 BGB ff - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Prüfungsschema. a) Anspruch aus §§1147, 1192 I BGB entstanden? → wirksamer Erwerb einer Grundschuld. b) Anspruch erloschen? → Grundstück verwertet oder Entstehung e. Fremd-/Eigentümergrundschuld? c) Anspruch durchsetzbar? → §1169 BGB. → Einreden gegen di


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Das Schicksal der Grundschuld bei Zahlung

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_82__Das_S...
1. E leistet auf Forderung. => Forderung erlischt, § 362 BGB. Aber mangels Akzessorietät bleibt Grundschuld bestehen! => E hat aus der Sicherungsabrede (§§ 311, 241 BGB) einen. Anspruch gegen G auf Aufgabe der Grundschuld, d.h.. - Rückübertragung, §§ 119

streckung, § 1147 BGB

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
dd) Einreden des Eigentümers gegen die Hypothek. → z.B. §§ 242, 821 (SiA unwirksam), 853 BGB → es gibt vorübergehende oder dauernde Leistungsverweigerungsrechte. → Bei dauernden Einreden Anspruch auf Aufhebung der. Hypothek, §§ 1169, 1168 BGB. ee) Bei Ab

Lösung-Fall-5-Der-gerissene-Geldgeber - Examensrelevant

http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2016/11/L%C3%B6sung-Fall-5-Der-ger...
erlaubte Handlung erlangt hat; weitere Rechtsfolge : §§ 1192 I, 1169 BGB. -. Einrede der Nichtvorlage des Briefes bzw. der in § 1155 BGB bezeichneten Urkun- den, §§ 1192 I, 1160 BGB. - Einrede der mangelnden Fälligkeit. II. Sicherungsgrundschuld. Sie ist

BWNotZ 5-6/2002 - Württembergischer Notarverein e.V.

http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-6-2002.pdf
Soweit es sich bei dem Gläubiger um eine Bank handelt, wird man die Löschungsunterlagen wohl bekommen kön- nen. in anderen Fällen können Probleme auftreten, Der Hin- weis auf § 1169 BGB hilft möglicherweise nicht weiter, vgl. § 216 BGB. -. Ein weiteres P

Fall 34: I.G könnte gegen E einen Anspruch aus § 1147 BGB haben ...

http://schroeder.rewi.hu-berlin.de/downloads/ws%2008-09/Vorlesung%20Sachenrecht...
aA: § 821 BGB, weil dem B ein Rückübertragungsanspruch gem. § 812 Abs.1 S. 2. Alt. 1 BGB zusteht. •. aA: die Rückgewähr der zweckgebundenen Grundschuld ergebe sich aus der. Sicherungsabrede als dinglichem Verzichtsanspruch gem. §§ 1192 Abs. 1, 1169. BGB.


Webseiten zum Paragraphen

LMIV 1169/2011 - EUR-Lex - Europa EU

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0018:0063:d...
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§ 1169 BGB - Rechtszerstörende Einrede - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1169.html
1169 Rechtszerstörende Einrede →. Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.

BGB § 1169 Rechtszerstörende Einrede - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1169/
Buch 3: Sachenrecht. Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld. Titel 1: Hypothek. § 1169 Rechtszerstörende Einrede. Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlang

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1169 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet. Rz. 1 An dem Fortbestehen einer nicht durchsetzbaren Hypoth

.§ 1169 BGB Rechtszerstörende Einrede - Brennecke & Partner

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Steht dem Eigentümer eine Einrede zu durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird so kann er verlangen dass der Gläubiger.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1169

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1169 BGB
    § 1169 Abs. 1 BGB oder § 1169 Abs. I BGB

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