(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.
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https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
3. Kein Erlöschen der Forderung nach Abtretung und keine Einwendungen / Einreden gegen die Forderung: Beachte: Persönlicher Schuldner kann sich nicht auf Einreden oder. Einwendungen des Sicherungsgebers (hier: E) berufen. 4. Ergebnis: Anspruch D gegen S
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
f) bei fehlender Berechtigung gutgläubiger Erwerb der GS gem. §892 BGB. 2. Zweiterwerb (=Weiterübertragung). a) Einigung über Abtretung der Grundschuld, §398 BGB. b) Wirksamkeit der Einigung, insbesondere Form des §1154 BGB. c) Berechtigung des Zedenten.
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/EXUE2.doc
11.09.2009 - Die Wirksamkeit der Übertragung einer Grundschuld richtet sich nach den §§ 1192 Abs.1, 1154 Abs.1, 1117Abs.1 BGB, wobei § 1154 BGB insoweit Anwendung findet, als nicht die Forderung abgetreten wird, sondern die Grundschuld selbst (Palandt Ba
http://homepage.ruhrunibochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winterse...
§1113 BGB. 2. Eintragung im GB. 3. Einigsein. 4. Berechtigung. 5. Bestehen einer zu sichernden Forderung. → Ausdruck der Akzessorietät der Hypothek, vgl. §§1153, 1154 BGB. 6. besondere Voraussetzungen. → Übergabe des Hypothekenbriefs, §§1116, 1117 BGB fa
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/becker/veranst/archiv/ws%202007_0...
488 Abs. 1 S. 2, 398, 1154 BGB. 1. Die B ist Inhaberin der Forderung, wenn ihr die H den Anspruch nach § 398 BGB wirksam übertragen hat. a. Einigung B - H über die Abtretung der Forderung. Zwar ist im Sachverhalt davon die. Rede, dass H die Hypothek und
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Z I 570. G als Inhaberin der Grundschuld? Erwerb von K? §§ 398, 413, 1154 Abs. 1, 1192 Abs. 1. BGB. (P) Übergabe des Briefs. Jedenfalls nicht durch K persönlich. Aber: Zurechnung der Übergabe durch W? W als Geheißperson. Hier aber: Handeln auf Geheiß nic
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_26.pdf
aa) Grds. unterliegen Abtretungen gem. § 398 BGB keiner besonderen Form. bb) Ausnahme: Abtretung einer hypothekarisch gesicherten Forderung gem. § 1154 BGB. Briefhypothek: gem. § 1154 I BGB schriftl. Abtretungserklärung (oder Eintragung im Grundbuch,. §
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_32.pdf
aa) Grds. unterliegen Abtretungen gem. § 398 BGB keiner besonderen Form. bb) Ausnahme: Abtretung einer hypothekarisch gesicherten Forderung gem. § 1154 BGB. Briefhypothek: gem. § 1154 I BGB schriftl. Abtretungserklärung (oder Eintragung im Grundbuch,. §
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/KS_GPR_%C3%9Cbe...
Hypothek. 1. Abtretung der gesicherten Forderung a) Abtretungsvereinbarung (§ 398 BGB) b) Schriftform der Abtretungserklärung (§ 1154 I 1 BGB) c) Übergabe des Hypothekenbriefs (§ 1154 I BGB). 2. Folge: Mit der abgetretenen Forderung geht die Hypothek auf
https://jura-online.de/learn/zweiterwerb-einer-hypothek-398-1154-1153-i-bgb/110...
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Zweiterwerb einer Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 I BGB' im Bereich 'Sachenrecht 2'
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Lehre/SS96/Immobil/%DCbertragung.htm
Deshalb wird die Abtretung der Forderung in § 1154 BGB bestimmten Formerfordernissen unterworfen. Dabei ist nach Briefhypotheken und Buchhypotheken zu unterscheiden. Für Briefhypotheken wird nach § 1154 Abs. 1 BGB eine Abtretungserklärung in schriftliche
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1154/
20.07.2017 - 1154 Abtretung der Forderung. (1) 1Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschriften des § 1117 finden Anwendung. 2Der bisherige Gläubiger
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1154 – Abtretung der Forderung. (1) [1]Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet
http://www.wipr-recht.de/%C3%9Cbertragung-des-Grundpfandrechts_53
Die Konsequenzen aus dieser Abtretungsregelung ziehen für die Hypothek §§ 1154 ff. BGB. Die Abtretung der Hypothek wird dort so geregelt, dass an die Forderungsabtretung bestimmte Anforderungen gestellt werden. So ist nach § 1154 Abs. 1 S. 1 BGB zur Abtr