Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.
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https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
Kündigungsfrist ausgeschlossen, § 1193 II 2 BGB. Zwischenergebnis: - Fälligkeitsabrede unzulässig. - Kündigung erfolgte am 31.8.08. - Fälligkeit tritt erst am 1.3.09 ein. => H kann gegenüber C gem. § 1157 I Einrede der fehlenden Fälligkeit erheben. Einre
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/EXUE2.doc
11.09.2009 - Bei isolierter Abtretung der Grundschuld galten allein §§ 1192, Abs.1, 1157 BGB. Dabei wurden die Einreden aus dem Sicherungsvertrags als Einreden gegen die Grundschuld i.S.d. §§ 1157 BGB betrachtet. Danach gingen sie auch bei isolierter Abt
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
§892 BGB. 2. Zweiterwerb (=Weiterübertragung). a) Einigung über Abtretung der Grundschuld, §398 BGB. b) Wirksamkeit der Einigung, insbesondere Form des §1154 BGB. c) Berechtigung des Zedenten. d) gutgläubiger (einredefreier) Erwerb, §892 (§§1192, 1157 S.
http://homepage.ruhrunibochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winterse...
der gesicherten Forderung, §1137 BGB. → nicht Verjährung gem. §214 BGB, vgl. insoweit §216 I BGB. 2.) der Sicherungsabrede, §1157 S.1 BGB. → z.B. Stundung der Hypothek. B. Zweiterwerb. I. Übertragung einer Forderung. 1.) Einigung über Abtretung einer For
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_33.pdf
1157 S. 1 BGB. Einreden des Eigentümers aufgrund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden. Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek können gem. § 1157 S. 1 BGB auch dem neuen Gläubiger entgegengehalten werden. bb) Gutgläubiger einredefre
http://www.bmr-jura.de/DOWNLOAD/LP_BGB_06.pdf
BGB – EX II - Immobiliarsachenrecht 2 – S. 1. BMR. Bohnen · Montag · Rohde. Lerneinheit: .... den S an B1 gezahlt hat, geltend machen. 8. Worin liegt der Unterschied zwischen den §§ 1137 und 1157? ... pothek geltend gemacht werden können. b) § 1157 behan
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/reichard/klausurenkurs/Klausurenku...
26.11.2010 - Nach §§ 1192 Ia 1, 1157 BGB können einem Neugläubiger auch die Einreden, die dem Eigentümer aufgrund des Sicherungsvertrags mit dem Altgläubiger zustehen oder sich hieraus ergeben, entge- gengehalten werden. Die Einrede der Rückgewährpflicht
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_6_391.pdf
Gesetzgeber insbesondere in der – über § 1192 Abs. 1 BGB – auch für die Grundschuld anwendbaren Regelung des § 1157. BGB in Verbindung mit der Rechtsprechung des BGH hier- zu: Die Regelung des § 1157 BGB besagt bekanntlich, dass im Falle einer Übertragun
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_83__Isol...
E §§ 1192, 1147 BGB? a) B hat Grundschuld formgerecht von G erworben b) Einrede des E? Muss Einrede gegen Grundschuld sein aa) E kann von B Herausgabe des Grundschuldbriefes + Urkunden zur Übertragung bzw. Löschung der Grundschuld verlangen,. §§ 1192, 11
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92926.htm
Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. 2Die Vorschriften der §§ 892, 894 b
http://www.juraindividuell.de/artikel/scheinklausuren-zivilrecht-grundschuldkla...
22.07.2009 - Grundschuld, Sicherungsgrundschuld, Sicherungsabrede in der BGB-Klausur. Neuregelung des § 1192 I a BGB. Einreden, Enwendungen, gutgläubiger Erwerb.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1157/
20.07.2017 - 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek. 1Eine Einrede, die dem Eigentümer aufgrund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegeng
https://gesetze-in-app.de/BGB/1157
BGH, URTEIL vom 5.9.2014, Az. V ZR 183/86 Der Senat hat bereits entschieden, dass der Zessionär ein Wort der Erklärung finden muss, dass mit der Abtretung ein anderer Zweck als derjenige verfolgt wurde, dem Eigentümer die Einreden gegen die Grundschuld n