§ 1157 BGB, Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
Paragraph 1157 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.


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§ 1157 BGB Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek ...

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1157 BGB
    § 1157 Abs. 1 BGB oder § 1157 Abs. I BGB

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