§ 1160 BGB, Geltendmachung der Briefhypothek
Paragraph 1160 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.


(2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.


(3) Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

220410 Grundschuld - Bestellung einer Brief ... - Voba Heuchelheim

https://www.voba-heuchelheim.de/content/dam/f0629-0/bilder/pdf/220410.pdf
1.2 Ein Grundschuldbrief soll. 2 gebildet werden. Auf Vorlage des Grundschuldbriefs und der sonstigen in §1160 BGB genannten Urkunden im Fall der Mahnung oder Geltendmachung der Grundschuld wird auch namens des Rechts nachfolgers verzichtet. Die. Gläubig

Fall 32: "Verpaßte Abtretung" - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael ...

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Fall 32: "Verpaßte Abtretung". G gewährt dem S einen Kredit; zur Sicherung dieses Kredit bestellt S dem G an seinem Grundstück ordnungsgemäß eine Briefhypothek. G überträgt die hypothekarisch gesicherte Forderung - ebenfalls ordnungsgemäß (durch Abtretun

emmer Juristisches Repetitorium Sachenrecht

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„Mitreißtheorie“). ⇨ Wegen § 1153 II BGB und des Grds. der. Akzessorietät soll zum Schutz des Eigentümers. A die Forderung mit auf den D übergehen. 2. Gegenansicht (sog. „Trennungstheorie“). ⇨ D erwirbt eine forderungsentkleidete. Hypothek, da der Eigent

PDF scan to USB stick - jura.uni-frankfurt.de

http://www.jura.uni-frankfurt.de/47221689/Fall-17---Loesung.PDF?
B. fehlende Briefüorlage gern. ä}ä 1192 I, 1160 l BGB) bb) Gegenüber Dritterwerber. ( 1) Grundsatz: Gegenrechte bleiben erhalten. (2) Einschränkung: gutgläubiger Erwerb gern. ä 892 BGB b) Forderungsbezogene Gegenrechte aa) Ausgangslage: keine unmittelbar

GUTACHTEN Dokumentnummer: 11367 letzte Aktualisierung - DNotI

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/dd6756d9-e952-4d7d-850b-f4d22f3818c3/11367.pdf
13.08.2004 - Deutsches Notarinstitut. GUTACHTEN. Dokumentnummer: 11367 letzte Aktualisierung: 13.08.2004. ZPO § 727; BGB §§ 1154, 1160, 1162, 1191, 1192. Klauselumschreibung bei Briefgrundschuld nach Verlust des Grundschuldbriefes und Ge- ständnis des Ze


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1160 - Haufe

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05.11.2008 - Hallo, mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Buchgrundschuld vor. In dieser Bewilligung wird durch den Besteller auch der Verzicht auf das Widerspruchsrecht nach §1160 BGB erklärt und dies zur Eintragung beantragt. Die Eintragung habe ic

BGB § 1160 Geltendmachung der Briefhypothek - NWB Datenbank

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1160 Geltendmachung der Briefhypothek. (1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch ei

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Grundschuld mit Brief oder ohne Brief?

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Zur Geltendmachung der Grundschuld muss gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1160 BGB der Brief vorgelegt werden, wenn der Eigentümer dies verlangt, unabhängig davon zu jeder Grundbucheintragung und bei der Entgegennahme des Versteigerungserlöses. Ein Briefverlust nöti


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1160

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1160 BGB
    § 1160 Abs. 1 BGB oder § 1160 Abs. I BGB
    § 1160 Abs. 2 BGB oder § 1160 Abs. II BGB
    § 1160 Abs. 3 BGB oder § 1160 Abs. III BGB

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