(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.
(2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.
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https://www.voba-heuchelheim.de/content/dam/f0629-0/bilder/pdf/220410.pdf
1.2 Ein Grundschuldbrief soll. 2 gebildet werden. Auf Vorlage des Grundschuldbriefs und der sonstigen in §1160 BGB genannten Urkunden im Fall der Mahnung oder Geltendmachung der Grundschuld wird auch namens des Rechts nachfolgers verzichtet. Die. Gläubig
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_32.pdf
Fall 32: "Verpaßte Abtretung". G gewährt dem S einen Kredit; zur Sicherung dieses Kredit bestellt S dem G an seinem Grundstück ordnungsgemäß eine Briefhypothek. G überträgt die hypothekarisch gesicherte Forderung - ebenfalls ordnungsgemäß (durch Abtretun
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/23__12018_loes_18.pdf
„Mitreißtheorie“). ⇨ Wegen § 1153 II BGB und des Grds. der. Akzessorietät soll zum Schutz des Eigentümers. A die Forderung mit auf den D übergehen. 2. Gegenansicht (sog. „Trennungstheorie“). ⇨ D erwirbt eine forderungsentkleidete. Hypothek, da der Eigent
http://www.jura.uni-frankfurt.de/47221689/Fall-17---Loesung.PDF?
B. fehlende Briefüorlage gern. ä}ä 1192 I, 1160 l BGB) bb) Gegenüber Dritterwerber. ( 1) Grundsatz: Gegenrechte bleiben erhalten. (2) Einschränkung: gutgläubiger Erwerb gern. ä 892 BGB b) Forderungsbezogene Gegenrechte aa) Ausgangslage: keine unmittelbar
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/dd6756d9-e952-4d7d-850b-f4d22f3818c3/11367.pdf
13.08.2004 - Deutsches Notarinstitut. GUTACHTEN. Dokumentnummer: 11367 letzte Aktualisierung: 13.08.2004. ZPO § 727; BGB §§ 1154, 1160, 1162, 1191, 1192. Klauselumschreibung bei Briefgrundschuld nach Verlust des Grundschuldbriefes und Ge- ständnis des Ze
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch di
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?32010-%C2%A71160-BGB-schon-bei-...
05.11.2008 - Hallo, mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Buchgrundschuld vor. In dieser Bewilligung wird durch den Besteller auch der Verzicht auf das Widerspruchsrecht nach §1160 BGB erklärt und dies zur Eintragung beantragt. Die Eintragung habe ic
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1160/
1160 Geltendmachung der Briefhypothek. (1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch ei
https://www.grundbuch.de/bgb-hypothek.html
Das BGB enhält Paragraphen, die für das Grundbuch relevant sind - zum Beispiel zum Thema Hypothek. Informieren Sie sich bei grundbuch.de über die Rechtsgrundlagen.
http://www.sicherungsgrundschuld.de/FAQ/Grundschuld-mit-Brief-und-ohne-Brief.ht...
Zur Geltendmachung der Grundschuld muss gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1160 BGB der Brief vorgelegt werden, wenn der Eigentümer dies verlangt, unabhängig davon zu jeder Grundbucheintragung und bei der Entgegennahme des Versteigerungserlöses. Ein Briefverlust nöti