§ 1161 BGB, Geltendmachung der Forderung
Paragraph 1161 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Webseiten zum Paragraphen

Bürgerliches Gesetzbuch § 1161 - Bauplattform

http://www.bauplattform.de/encyclop/recht/bgb/bgb1161.html
Zur Übersicht BGB bzw. zur Übersicht BGB Hypothek/Grundschuld bzw. zu §1113 | §1114 | §1115 | §1116 | §1117 | §1118 | §1119 | §1120 | §1121 | §1122 | §1123 | §1124 | §1125 | §1126 | §1127 | §1128 | §1129 | §1130 | §1131 | §1132 | §1133 | §1134 | §1135 |

§ 1161 BGB Geltendmachung der Forderung Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92930.htm
Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.

§ 1161 BGB - Geltendmachung der Forderung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1161.html
Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.< ...

BGB § 1161 Geltendmachung der Forderung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1161/
Buch 3: Sachenrecht. Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld. Titel 1: Hypothek. § 1161 Geltendmachung der Forderung. Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anw

1161 - grundbuch.de

https://www.grundbuch.de/gesetzestexte/gesetzbuch/BGB/paragraph/1161.html
Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung. Lexika · Gesetzestexte · BGB zum Grundbuch · Grundbuchordnung · Kosten · Baufinanzierung · Impressum · Nutzungsbedingun


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1161

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1161 BGB
    § 1161 Abs. 1 BGB oder § 1161 Abs. I BGB

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