§ 1152 BGB, Teilhypothekenbrief
Paragraph 1152 Bürgerliches Gesetzbuch

Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.


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Webseiten zum Paragraphen

BGB § 1152 Teilhypothekenbrief - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1152/
1152 Teilhypothekenbrief. 1Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht

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1Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. 2Der Teilhyp

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Im Falle einer Teilung der Forderung kann sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief her.

§ 1152 BGB Teilhypothekenbrief

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1152 BGB Satz 1 BGBIm Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die.

Grundbuch.de: Paragraphen aus dem BGB zum Thema Hypothek.

https://www.grundbuch.de/bgb-hypothek.html
Das BGB enhält Paragraphen, die für das Grundbuch relevant sind - zum Beispiel zum Thema Hypothek. Informieren Sie sich bei grundbuch.de über die Rechtsgrundlagen.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1152

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1152 BGB
    § 1152 Abs. 1 BGB oder § 1152 Abs. I BGB

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