(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
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http://homepage.ruhrunibochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winterse...
§362 BGB. → Hypothek wird Eigentümergrundschuld, §§1163, 1177 I BGB. → Anspruch auf Aushändigung der Urkunde. 2. Ablösungsberechtigter Dritter zahlt, §§1150, 268 BGB. → Forderung geht über gem. §§1150, 268 III BGB (cessio legis). → Hypothek geht wg. Akze
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/23__12018_loes_18.pdf
Erwerb der Hypothek gem. § 1153 I BGB? ⇨ (-), da Abtretung der Darlehensforderung von C nicht wirksam war (s.o.). 2. Gutgläubiger Erwerb gem. § 1138 BGB? a) § 1138 BGB erklärt § 892 BGB auch bzgl. Forderung für anwendbar. ⇨ Im GB ist aber noch der B eing
http://www.bmr-jura.de/DOWNLOAD/LP_BGB_06.pdf
BGB – EX II - Immobiliarsachenrecht 2 – S. 2. BMR. Bohnen · Montag · Rohde. 3. Wie geht die Hypothek über? Kraft Gesetzes mit der Forderung. Wird also die Forderung wirksam abgetreten, geht mit der Forderung, § 401 aus der Sicht der Forderung, § 1153 aus
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Gursky-20-Probleme-Sachenrecht-97838006...
nen Gläubiger nach §§ 1138, 892 BGB wirksam an einen Gutgläubigen abgetreten wird (Wolfsteiner). Beispiele: 1. Im Ausgangsfall hat Viert vom Pseudohypothekar Dritt nach Theorie I nicht nur kraft seines guten Glaubens die Hypothek, sondern gem. § 1153 II
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/UnirepSR-0910/Zum_gutglaeubi...
ger Erwerber nach § 1138 in Verbindung mit § 1153 Abs. 2 BGB nicht nur die Hypothek, sondern auch die gesicherte Forderung gutgläubig erwirbt. Auch diese Regelung hat vor allem dann Bedeutung, wenn der Schuldner der gesicherten. Forderung nicht Eigentüme
http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/ws12_...
1. Erwerb einer Hypothek durch D von G als Berechtigten,. § 1153 BGB? nochmals: [Vor. des Zweiterwerbs einer Buchhypothek: → §§ 1154 III, 873 BGB: 1. Bestehen der Forderung ODER § 1138 BGB. 2. bestehende Hypothek des Zedenten (vgl. § 873 BGB:“Berechtigun
https://jura-online.de/learn/zweiterwerb-einer-hypothek-398-1154-1153-i-bgb/110...
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Zweiterwerb einer Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 I BGB' im Bereich 'Sachenrecht 2'
http://www.juraexamen.info/der-gutglaubige-zweiterwerb-der-hypothek/
05.01.2012 - Die Hypothek ist ein akzessorisches Sicherungsrecht. Daher ist es eng mit der zu sichernden Forderung verbunden. Daher ist die Übertragung kein selbständiges Rechtsgeschäft, sondern folgt der Forderung, welche gemäß § 398 BGB übertragen wird
https://www.iurastudent.de/streitstaende/zivilrecht/trennung-einer-hypothek-und...
Trennung einer Hypothek und einer Forderung bei gutgläubigen Erwerb - §§ 1153, 1138 BGB. Überblick. Können im Falle eines gutgläubigen Erwerbs eine Hypothek und eine Forderung getrennt werden, so dass sie verschiedenen Personen zustehen? Die Auffassungen
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1153/
1153 BGB - § 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung (1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1153/
1153 Übertragung von Hypothek und Forderung. (1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. Fundstelle(n)