(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.
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https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
4. Ergebnis: E kann von S Zahlung von 200.000,- € aus §§ 662, 670 BGB verlangen. II. Rückgriffsanspruch E gegen S aus §§ 1143, 488, 489 BGB. Anspruch E gegen S aus §§ 1143, 488, 489 BGB auf (anteilige). Zahlung, wenn Darlehensforderung auf E übergegangen
http://homepage.ruhrunibochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winterse...
Forderungserwerb gem. §1143 I 1 für Eigentümer Lösungsweg, wenn. Eigentümer auf die. → Hypothek wird zur Eigentümerhypothek, §§1163, 1177 I BGB Forderung zahlt. 2. Ablösungsberechtigter Dritter zahlt. → Lösung wie oben unter I. 2. 3. Schuldner zahlt. → F
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Umwandlung in Eigentümergrundschuld oder §320 BGB und schuld-. für SG; dogmatische Begründung str.: rechtlicher Rückübertragungs-. anspruch. → §1163 I 2 BGB analog. → §§1142, 1143 BGB (BGH). → §§1168, 1170, 1171 BGB. • Innenverhältnis → Erstattungsanspru
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_82__Das_S...
E leistet auf die Grundschuld. §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB sind mangels Akzessorietät nicht auf. Grundschuld anwendbar. Dennoch entsteht i.E. eine Eigentümergrundschuld. Str. ist nur Konstruktion: - §§ 1192 I, 1142, 1143 BGB oder. - §§ 1192 I, 1168, 1170,
http://schroeder.rewi.hu-berlin.de/downloads/ws%2008-09/AG%20Sachenrecht/Fall%2...
Fall 12 - Lösungsskizze: Die getilgte Hypothek. Ein Anspruch des C gegen A auf Erstattung der von ihm an W gezahlten € 42.000,- könnte sich aus dem gem. § 1143 I BGB übergegangenen Zahlungsanspruch aus Kauf gem. § 433 II BGB ergeben. A. Kaufpreisanspruch
https://jura-online.de/learn/fall-sicher-ist-sicher/2311/sol-pdf
B könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro nach den §§ 1143 I 1, 488 I 2, 412, 401. BGB haben. I. Übergang der Forderung kraft Gesetzes nach § 1143 I 1 BGB. Hier ist die Darlehensforderung gemäß § 488 I 2 BGB nach § 1143 I 1 BGB auf B üb
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
Befriedigung der G durch E führt zu Übergang der. Darlehensforderung auf E, vgl. § 1143 BGB. 3. Einwendung des S. → Einwendungen des S bleiben grundsätzlich unberührt, vgl. §§ 1143 Abs. 1 S. 2, 774 BGB; hier aber (-). 4. Ergebnis: E hat gegen S einen Ans
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_30.pdf
1143 I BGB? Voraussetzungen: 1. Keine Identität zwischen Eigentümer und persönlichem Schuldner. Hier: Ursprünglich war S persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung und Eigentümer des belasteten Grundstücks. a) Wirksame Übertragung des Grundstücksei
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. (2) Besteht für die
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1143/
1143 Übergang der Forderung. (1) 1Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. (2)
https://www.frag-einen-anwalt.de/Gesetzlicher-Forderungsuebergang-nach-1143-BGB...
26.11.2008 - Sehr geehrte Damen und Herren, beide genannten Paragraphen sagen aus, das wenn Hauptschuldner und Bürge bzw. Sicherungs... - Antwort vom qualifizierten Rechtsanwalt.
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1143/
1143 BGB - § 1143 Übergang der Forderung (1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden.
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Lehre/SS96/Immobil/befriedigung6.htm
Die Berechtigung dazu ergibt sich aus §§ 1192, 1142 BGB. Die Fremdgrundschuld wird zur Eigentümergrundschuld. Zur Begründung des einhellig akzeptierten Ergebnisses wird auf Analogien zu §§ 1143 oder 1163 Abs. 1 Satz 2 oder 1168, 1170 BGB verwiesen. Am we