§ 1143 BGB, Übergang der Forderung
Paragraph 1143 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.


(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.


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I. Anspruch aus §§ 662, 670 BGB auf Zahlung von 200.000

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4. Ergebnis: E kann von S Zahlung von 200.000,- € aus §§ 662, 670 BGB verlangen. II. Rückgriffsanspruch E gegen S aus §§ 1143, 488, 489 BGB. Anspruch E gegen S aus §§ 1143, 488, 489 BGB auf (anteilige). Zahlung, wenn Darlehensforderung auf E übergegangen

Zahlungsfälle bei der Hypothek

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Forderungserwerb gem. §1143 I 1 für Eigentümer Lösungsweg, wenn. Eigentümer auf die. → Hypothek wird zur Eigentümerhypothek, §§1163, 1177 I BGB Forderung zahlt. 2. Ablösungsberechtigter Dritter zahlt. → Lösung wie oben unter I. 2. 3. Schuldner zahlt. → F

Die Grundschuld, §§1191 BGB ff - Homepage.ruhr-uni-bochum

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Umwandlung in Eigentümergrundschuld oder §320 BGB und schuld-. für SG; dogmatische Begründung str.: rechtlicher Rückübertragungs-. anspruch. → §1163 I 2 BGB analog. → §§1142, 1143 BGB (BGH). → §§1168, 1170, 1171 BGB. • Innenverhältnis → Erstattungsanspru


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Das Schicksal der Grundschuld bei Zahlung

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E leistet auf die Grundschuld. §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB sind mangels Akzessorietät nicht auf. Grundschuld anwendbar. Dennoch entsteht i.E. eine Eigentümergrundschuld. Str. ist nur Konstruktion: - §§ 1192 I, 1142, 1143 BGB oder. - §§ 1192 I, 1168, 1170,

Fall 12 - Lösung Hypothekentilgung.rtf

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Fall 12 - Lösungsskizze: Die getilgte Hypothek. Ein Anspruch des C gegen A auf Erstattung der von ihm an W gezahlten € 42.000,- könnte sich aus dem gem. § 1143 I BGB übergegangenen Zahlungsanspruch aus Kauf gem. § 433 II BGB ergeben. A. Kaufpreisanspruch

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung

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B könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro nach den §§ 1143 I 1, 488 I 2, 412, 401. BGB haben. I. Übergang der Forderung kraft Gesetzes nach § 1143 I 1 BGB. Hier ist die Darlehensforderung gemäß § 488 I 2 BGB nach § 1143 I 1 BGB auf B üb

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Befriedigung der G durch E führt zu Übergang der. Darlehensforderung auf E, vgl. § 1143 BGB. 3. Einwendung des S. → Einwendungen des S bleiben grundsätzlich unberührt, vgl. §§ 1143 Abs. 1 S. 2, 774 BGB; hier aber (-). 4. Ergebnis: E hat gegen S einen Ans

Fall 30: "Hypothekenübernahme" - Lehrstuhl Professor Dr. Roland ...

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1143 I BGB? Voraussetzungen: 1. Keine Identität zwischen Eigentümer und persönlichem Schuldner. Hier: Ursprünglich war S persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung und Eigentümer des belasteten Grundstücks. a) Wirksame Übertragung des Grundstücksei


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1143 – Übergang ...

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Gesetzestext (1) 1Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. (2) Besteht für die

BGB § 1143 Übergang der Forderung - NWB Datenbank

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1143 Übergang der Forderung. (1) 1Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. (2)

Gesetzlicher Forderungsübergang nach §1143 BGB bzw. §774

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26.11.2008 - Sehr geehrte Damen und Herren, beide genannten Paragraphen sagen aus, das wenn Hauptschuldner und Bürge bzw. Sicherungs... - Antwort vom qualifizierten Rechtsanwalt.

§ 1143 BGB - Übergang der Forderung - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1143/
1143 BGB - § 1143 Übergang der Forderung (1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden.

Leistung des Eigentümers

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Lehre/SS96/Immobil/befriedigung6.htm
Die Berechtigung dazu ergibt sich aus §§ 1192, 1142 BGB. Die Fremdgrundschuld wird zur Eigentümergrundschuld. Zur Begründung des einhellig akzeptierten Ergebnisses wird auf Analogien zu §§ 1143 oder 1163 Abs. 1 Satz 2 oder 1168, 1170 BGB verwiesen. Am we


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1143

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1143 BGB
    § 1143 Abs. 1 BGB oder § 1143 Abs. I BGB
    § 1143 Abs. 2 BGB oder § 1143 Abs. II BGB

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