§ 1142 BGB, Befriedigungsrecht des Eigentümers
Paragraph 1142 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.


(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.


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Zahlungsfälle bei der Hypothek

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§§1143, 1142 BGB. Eigentümer zahlt grds. auf. → Hypothek bleibt Hypothek, die Hypothek, um die ZV zu. §1177 II BGB verhindern. → Eigentümer kann Herausgabe des Hypothekenbriefes. verlangen, §1144 BGB. Variante 2: → Forderungserwerb gem. §1143 I 1 für Eig

Die Grundschuld, §§1191 BGB ff - Homepage.ruhr-uni-bochum

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Umwandlung in Eigentümergrundschuld oder §320 BGB und schuld-. für SG; dogmatische Begründung str.: rechtlicher Rückübertragungs-. anspruch. → §1163 I 2 BGB analog. → §§1142, 1143 BGB (BGH). → §§1168, 1170, 1171 BGB. • Innenverhältnis → Erstattungsanspru


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Fall 16 - Hypothekentilgung

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W verweigert, § 415 II 1 BGB. C. Forderungsübergang gem. § 1143 I 1 BGB. I. C = Eigentümer (+). II. C ≠ persönlicher Schuldner (+). III. C befriedigt als Eigentümer den Hypothekengläubiger, § 1142 BGB. 1. Hat W eine Hypothek, § 1113 BGB, am Grundstück er

Das Schicksal der Hypothek bei Zahlung

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Besonderes Ablösungsrecht des Dritten. Droht dem Dritten, ein Recht zu verlieren (z.B. bei nachrangiger Hypothek, vgl. §§ 10 I Nr. 4, 11 I, 91 I ZVG), hat D ein Befriedigungsrecht nach § 268 I BGB. => Anspruch geht auf ihn über (§ 268 III BGB) und damit

GUTACHTEN Dokumentnummer: 11487 letzte Aktualisierung: 25.7 ...

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25.07.2007 - BGB §§ 1150, 1142, 1143, 268; ZPO § 727. Ablösung einer Grundschuld durch einen Dritten (hier: einen anderen. Wohnungseigentümer) und Umschreibung der Vollstreckungsklausel. I. Sachverhalt. Im Grundbuch wurde eine vollstreckbare Grundschuld

PDF scan to USB stick - jura.uni-frankfurt.de

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131 Sind diese Voraussetzungen gegeben, kommt ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung selbstverständlich nur dann in Betracht, wenn] den Gläubiger B nicht freiwillig vorher durch eine Geldzahlung befriedigt, vgl. ä 1142 BGB. 132 BGH N]W—RR 1987,

Annette Braun - jura | Uni Bonn

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Eigentümer gem. §§ 1192, 1142, 1147 BGB die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück durch Zahlung an den Gläubiger abwenden. Fraglich ist also, ob Z (bei Nichtzahlung des S zwecks Abwendung) in das Grundstück des S vollstrecken könnte, ihm mithin ein Ansp


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1142 - Haufe

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Gesetzestext (1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist. (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch A

BGB § 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers - NWB Datenbank

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1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers. (1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist. (2) Die Befriedigung kann auch dur

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1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers →. (1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist. (2) Die Befriedigung kann auch d

Kommentierung zu § 1142 BGB –Befriedigungsrecht des Eigentümers ...

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Befriedigungsrecht nach § 1142 BGB / Fälligkeit? - Rechtspflegerforum

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28.11.2011 - G betreibt die Versteigerung in das Grundstück. E, der nicht persönlicher Schuldner ist, möchte jetzt leisten, was G aber nicht annimmt. Für micht stellt sich die Frage, ob sich G in Annahmeverzug befindet. Für die Hypotheken dürfte dies woh


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1142

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1142 BGB
    § 1142 Abs. 1 BGB oder § 1142 Abs. I BGB
    § 1142 Abs. 2 BGB oder § 1142 Abs. II BGB

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