§ 1140 BGB, Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
Paragraph 1140 Bürgerliches Gesetzbuch

Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892, 893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich.


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Übungsfall: Kein Heu im Holzrückebetrieb - ZJS

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§ 1140 BGB Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des ... - Buzer.de

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Grundbuch.de: Paragraphen aus dem BGB zum Thema Hypothek.

https://www.grundbuch.de/bgb-hypothek.html
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1140

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1140 BGB
    § 1140 Abs. 1 BGB oder § 1140 Abs. I BGB

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