§ 1138 BGB, Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Paragraph 1138 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.


Benachbarte Paragraphen


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Erwerb einer Hypothek

http://homepage.ruhrunibochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winterse...
II. Übergang der Hypothek. 1.) Bestehen einer gesicherten Forderung; bei Nichtbestehen der Forderung evtl. 2.) Gutgläubiger Erwerb der Hypothek gem. §§1138, 892 BGB überwindet Mangel der Forderungsberechtigung. Hinweis: §1138 durchbricht die Akzessorietä


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Zum gutgläubigen Erweb von Forde - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/UnirepSR-0910/Zum_gutglaeubi...
Keine Ausnahme vom Grundsatz, dass Forderungen nicht gutgläubig erworben werden kön- nen, stellt § 1138 BGB dar. Nach § 1138 BGB gelten die Vorschriften der §§ 891 bis 899. BGB (also insbesondere die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb von Grundstü

Fall 11 - Lösung Geisteskrankheit.rtf

http://schroeder.rewi.hu-berlin.de/downloads/ws%2008-09/AG%20Sachenrecht/Fall%2...
1153, 398, 1154 BGB erwerben, da X nicht Inhaber dieser. Forderung war (dies blieb G). B könnte die Hypothek daher allein gutgläubig gem. §§ 1153, 398, 1154, 1155, 1138, 892 I BGB erworben haben. Dazu müssten zunächst die Voraussetzungen eines Erwerbs vo

streckung, § 1147 BGB

http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/ws12_...
1. Erwerb einer Hypothek durch D von G als Berechtigten,. § 1153 BGB? nochmals: [Vor. des Zweiterwerbs einer Buchhypothek: → §§ 1154 III, 873 BGB: 1. Bestehen der Forderung ODER § 1138 BGB. 2. bestehende Hypothek des Zedenten (vgl. § 873 BGB:“Berechtigun

Übersicht Gutgläubiger Erwerb der Hypothek (§§ 892, 1138)

http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/hypothek.pdf
Prof. Dr. Jörg Neuner. Übersicht. Gutgläubiger Erwerb der Hypothek (§§ 892, 1138). (nach Lorenz/Riehm, JuS Lern-CD ZivilR I Rn. 619). 1. Gutgl. Ersterwerb (Einräumung einer Hypothek durch einen Nichtberechtigten):. Vollzieht sich nach den allgemeinen Reg

Übungsfall: Kein Heu im Holzrückebetrieb - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2012_5_620.pdf
einen gutgläubigen Erwerb der Hypothek zu ermöglichen; die. Forderung selbst kann danach nicht gutgläubig erworben werden.3. Ein gutgläubiger Forderungserwerb ist daher auch über. § 1138 BGB nicht möglich. Somit hat D von G durch die „Abtretung“ keine Fo


Webseiten zum Paragraphen

Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek | Juraexamen.info

http://www.juraexamen.info/der-gutglaubige-zweiterwerb-der-hypothek/
05.01.2012 - BGB gibt es keinen gutgläubigen Forderungserwerb. § 892 I BGB möchte die Hypothek gutgläubig übergehen lassen und § 1153 II BGB legt die Akzessorietät fest.) §1138 BGB löst diesen Konflikt, indem § 1153 II BGB für diesen Fall geopfert wird.

§ 1138 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92907.htm
Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.

Hypothekenrecht - Prof. Dr. F. Ranieri

http://ranieri.jura.uni-saarland.de/Lehrangebot/Examen/Tutorium/Materialien/Hyp...
Ein gutgläubiger Forderungserwerb ist außer im Fall des § 405 BGB ausgeschlossen. In Betracht kommt noch ein gutgläubiger Erwerb einer Darlehensforderung gemäß §§ 1138, 892 BGB. Nach § 1138 BGB gilt § 892 BGB aber lediglich, um den Hypothekenerwerb zu er

§ 1138 BGB - Öffentlicher Glaube des Grundbuchs - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1138.html
1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs →. Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1138 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden. Rz. 1 Wegen der Akzessorietät der Hypothek und § 404 müsste im Streitfall der Hypothekar das


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1138

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1138 BGB
    § 1138 Abs. 1 BGB oder § 1138 Abs. I BGB

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