Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.
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http://homepage.ruhrunibochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winterse...
II. Übergang der Hypothek. 1.) Bestehen einer gesicherten Forderung; bei Nichtbestehen der Forderung evtl. 2.) Gutgläubiger Erwerb der Hypothek gem. §§1138, 892 BGB überwindet Mangel der Forderungsberechtigung. Hinweis: §1138 durchbricht die Akzessorietä
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/UnirepSR-0910/Zum_gutglaeubi...
Keine Ausnahme vom Grundsatz, dass Forderungen nicht gutgläubig erworben werden kön- nen, stellt § 1138 BGB dar. Nach § 1138 BGB gelten die Vorschriften der §§ 891 bis 899. BGB (also insbesondere die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb von Grundstü
http://schroeder.rewi.hu-berlin.de/downloads/ws%2008-09/AG%20Sachenrecht/Fall%2...
1153, 398, 1154 BGB erwerben, da X nicht Inhaber dieser. Forderung war (dies blieb G). B könnte die Hypothek daher allein gutgläubig gem. §§ 1153, 398, 1154, 1155, 1138, 892 I BGB erworben haben. Dazu müssten zunächst die Voraussetzungen eines Erwerbs vo
http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/ws12_...
1. Erwerb einer Hypothek durch D von G als Berechtigten,. § 1153 BGB? nochmals: [Vor. des Zweiterwerbs einer Buchhypothek: → §§ 1154 III, 873 BGB: 1. Bestehen der Forderung ODER § 1138 BGB. 2. bestehende Hypothek des Zedenten (vgl. § 873 BGB:“Berechtigun
http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/hypothek.pdf
Prof. Dr. Jörg Neuner. Übersicht. Gutgläubiger Erwerb der Hypothek (§§ 892, 1138). (nach Lorenz/Riehm, JuS Lern-CD ZivilR I Rn. 619). 1. Gutgl. Ersterwerb (Einräumung einer Hypothek durch einen Nichtberechtigten):. Vollzieht sich nach den allgemeinen Reg
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2012_5_620.pdf
einen gutgläubigen Erwerb der Hypothek zu ermöglichen; die. Forderung selbst kann danach nicht gutgläubig erworben werden.3. Ein gutgläubiger Forderungserwerb ist daher auch über. § 1138 BGB nicht möglich. Somit hat D von G durch die „Abtretung“ keine Fo
http://www.juraexamen.info/der-gutglaubige-zweiterwerb-der-hypothek/
05.01.2012 - BGB gibt es keinen gutgläubigen Forderungserwerb. § 892 I BGB möchte die Hypothek gutgläubig übergehen lassen und § 1153 II BGB legt die Akzessorietät fest.) §1138 BGB löst diesen Konflikt, indem § 1153 II BGB für diesen Fall geopfert wird.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92907.htm
Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.
http://ranieri.jura.uni-saarland.de/Lehrangebot/Examen/Tutorium/Materialien/Hyp...
Ein gutgläubiger Forderungserwerb ist außer im Fall des § 405 BGB ausgeschlossen. In Betracht kommt noch ein gutgläubiger Erwerb einer Darlehensforderung gemäß §§ 1138, 892 BGB. Nach § 1138 BGB gilt § 892 BGB aber lediglich, um den Hypothekenerwerb zu er
https://openjur.de/g/bgb/1138.html
1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs →. Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden. Rz. 1 Wegen der Akzessorietät der Hypothek und § 404 müsste im Streitfall der Hypothekar das