§ 1136 BGB, Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
Paragraph 1136 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.


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(insb. Form, Gesetzesverstoß, Sittenwidrigkeit ... - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
1136 (Pflicht ggü. Grundpfandrechtgläubiger,. Grundstück nicht zu veräußern). § 137 S. 2: Schuldrechtliche Beschränkung möglich. → Folge: § 280 I. Ausn.: § 399, 2. Var. (Rückausnahme: § 354a HGB). § 137 S. 1 BGB: Kein absolut wirkender. Ausschluss von Ve

- 1136 - HVBG-INFO 12/2003 vom 2.4.2003 557.1 Insolvenzverfahren ...

http://www.dguv.de/uv-recht/2003/12_2003/12_2003_13.pdf
1136 -. HVBG-INFO 12/2003 vom 2.4.2003. 557.1. Insolvenzverfahren - kein Aufrechnungsbescheid gegenüber einem. Leistungserbringer - Incolvenzverwalter - Anfechtungsklage -. Rechtsweg ( S 51 ... Aufrechnung gemäß den Vorschriften der 99 387 bis 389 Bürger

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Dokumentnummer: 1136# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004. BGB § 881. Schicksal eines Rangvorbehaltes bei Grundstücksteilung und Veräußerung einer Teilfläche. In dem geschilderten Sachverhalt war auf einem Grundstück ein Leibgeding eingetragen. Bei der

landesarbeitsgericht düsseldorf im namen des volkes urteil

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T a t b e s t a n d. Geschäftsnummer: 18 Sa 1136/99. 8 Ca 3052/98. ArbG Wuppertal. Verkündet am: 29.11.1999 gez. Willms. Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ..... BAG GS, Urteil vom 27.02.1985, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigun

Modulverzeichnis - Universität Göttingen

https://www.uni-goettingen.de/de/version+am+ii+23/15.12.2011/315770.html
ii) Rechtswissenschaftliche Vertiefung. Es müssen Module nach Buchstaben aa. bis hh. im Umfang von insgesamt mindestens 18. C erfolgreich absolviert werden. Die Teilnahme an einer Fachstudienberatung wird dringend empfohlen. Auf Antrag können weitere Leh


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§ 1136 BGB - Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1136.html
1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung →. Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

Kommentierung zu § 1136 BGB –Rechtsgeschäftliche ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnitt-7/Titel-1/Rechtsgeschaeftliche-Verfueg...
1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung. Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1136 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig. Rz. 1 Die in § 1136 genannte Verfügungsbeschränkung kann nicht dinglicher In

BGB § 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1136/
20.07.2017 - Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld. Titel 1: Hypothek. § 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung. Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern

§ 1136 BGB Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92905.htm
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1136

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1136 BGB
    § 1136 Abs. 1 BGB oder § 1136 Abs. I BGB

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