§ 1137 BGB, Einreden des Eigentümers
Paragraph 1137 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.


(2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Muster

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Grundsatz: Widerspruch hindert die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs, § 892 I 1 BGB → Gutglaubenserwerb wird vollumfänglich ausgeschlossen, unabhängig davon, .... Aus § 1137 I 1 BGB könnte man schließen, dass die vereinbarte Stundung der Forderung auc


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Die Grundschuld, §§1191 BGB ff - Homepage.ruhr-uni-bochum

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Prüfungsschema. a) Anspruch aus §§1147, 1192 I BGB entstanden? → wirksamer Erwerb einer Grundschuld. b) Anspruch erloschen? → Grundstück verwertet oder Entstehung e. Fremd-/Eigentümergrundschuld? c) Anspruch durchsetzbar? → §1169 BGB. → Einreden gegen di

Erwerb einer Hypothek

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der gesicherten Forderung, §1137 BGB. → nicht Verjährung gem. §214 BGB, vgl. insoweit §216 I BGB. 2.) der Sicherungsabrede, §1157 S.1 BGB. → z.B. Stundung der Hypothek. B. Zweiterwerb. I. Übertragung einer Forderung. 1.) Einigung über Abtretung einer For


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Fall 31 - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael Beckmann

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Wegen der Rechtsvermutung des § 891 BGB trifft den Eigentümer die volle Beweislast für das tatsächliche Vorliegen solcher Einwendungen. bb) Einreden gegen die persönliche Forderung, § 1137 I 1, 1. Alt. BGB cc) Einreden aus der bürgenähnlichen Stellung de

streckung, § 1147 BGB

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bb) Einreden des Eigentümers gegen die Forderung, vgl. § 1137. BGB. → unter den Vor. von § 1137 BGB kann der Eigentümer Einreden, die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung zustehen, auch der ZV aus der Hypothek entgegenhalten: → Einreden des per

Kurzübersicht Hypothek A. Entstehung 1. Einigung, §§ 873 Abs. 1 ...

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SiG kann Einreden geltend machen, die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung zustehen sowie die nach § 770 BGB (Anfechtbarkeit,. Aufrechenbarkeit) einem Bürgen zustehenden Einreden (§ 1137 BGB). → SiG kann sich aber nicht auf die Verjährung der g

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892 BGB; anders im beweglichen Sachenrecht, wo gem. § 932 II BGB auch die grobfahr- lässige Unkenntnis einen gutgläubigen Erwerb verhindert). Dies findet ...... auf die Hypothek durchschlagen (vgl. § 1137 BGB). Dann ist es praktisch, wenn man bei der Hyp

Annette Braun - jura | Uni Bonn

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873, 1191 BGB aa. Einigung H/S bb. Eintragung des H cc. Übergabe des Grundschuldbriefs, §§ 1117, 1192 BGB dd. Berechtigung des S b. Zwischenergebnis: 4. Abtretungsverbot, §§ 399 Alt.2, 413 BGB. II. Zwischenergebnis: III. Durchsetzbarkeit. 1. Einreden gem


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1137 – Einreden ...

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Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf

BGB § 1137 Einreden des Eigentümers - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1137/
20.07.2017 - 1137 Einreden des Eigentümers. (1) 1Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der persönliche Schuldner, so kann s

Jurawelt-Forum • Thema anzeigen - § 1153 BGB vs. § 1137 BGB

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hallo alle zusammen, kann mir jemand vielleicht den Unterschied von § 1137 BGB zu § 1157 BGB erklären?? In welchem Falle wendet man den einen an, und wann den anderen. Diese Frage quält mich vor allem bei dem gutgläubigen einredefreien Erwerb!! Für eine

Bezieht sich 1137 BGB auch auf die Einrede der Verjährung ...

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1137 BGB - Jura Online

https://jura-online.de/lexikon/%C2%A7/1137-bgb
Keywords. Hypothek, Duldung der Zwangsvollstreckung, § 1147 BGB, § 1137 BGB, § 1157 S. 2 BGB, § 1138 BGB, § 1157 S. 1 BGB, § 1157 BGB, § 892 BGB, § 1168 BGB, § 216 BGB ...


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1137

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1137 BGB
    § 1137 Abs. 1 BGB oder § 1137 Abs. I BGB
    § 1137 Abs. 2 BGB oder § 1137 Abs. II BGB

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