(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
(2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
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https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/exue-kurs/wuv-sachenr-ii-ei...
Grundsatz: Widerspruch hindert die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs, § 892 I 1 BGB → Gutglaubenserwerb wird vollumfänglich ausgeschlossen, unabhängig davon, .... Aus § 1137 I 1 BGB könnte man schließen, dass die vereinbarte Stundung der Forderung auc
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Prüfungsschema. a) Anspruch aus §§1147, 1192 I BGB entstanden? → wirksamer Erwerb einer Grundschuld. b) Anspruch erloschen? → Grundstück verwertet oder Entstehung e. Fremd-/Eigentümergrundschuld? c) Anspruch durchsetzbar? → §1169 BGB. → Einreden gegen di
http://homepage.ruhrunibochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winterse...
der gesicherten Forderung, §1137 BGB. → nicht Verjährung gem. §214 BGB, vgl. insoweit §216 I BGB. 2.) der Sicherungsabrede, §1157 S.1 BGB. → z.B. Stundung der Hypothek. B. Zweiterwerb. I. Übertragung einer Forderung. 1.) Einigung über Abtretung einer For
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_31.pdf
Wegen der Rechtsvermutung des § 891 BGB trifft den Eigentümer die volle Beweislast für das tatsächliche Vorliegen solcher Einwendungen. bb) Einreden gegen die persönliche Forderung, § 1137 I 1, 1. Alt. BGB cc) Einreden aus der bürgenähnlichen Stellung de
http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/ws12_...
bb) Einreden des Eigentümers gegen die Forderung, vgl. § 1137. BGB. → unter den Vor. von § 1137 BGB kann der Eigentümer Einreden, die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung zustehen, auch der ZV aus der Hypothek entgegenhalten: → Einreden des per
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
SiG kann Einreden geltend machen, die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung zustehen sowie die nach § 770 BGB (Anfechtbarkeit,. Aufrechenbarkeit) einem Bürgen zustehenden Einreden (§ 1137 BGB). → SiG kann sich aber nicht auf die Verjährung der g
http://www.repetitorium-hofmann.de/pdf/skript-bgb-sachenrecht-3-immobiliarsache...
892 BGB; anders im beweglichen Sachenrecht, wo gem. § 932 II BGB auch die grobfahr- lässige Unkenntnis einen gutgläubigen Erwerb verhindert). Dies findet ...... auf die Hypothek durchschlagen (vgl. § 1137 BGB). Dann ist es praktisch, wenn man bei der Hyp
http://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtun...
873, 1191 BGB aa. Einigung H/S bb. Eintragung des H cc. Übergabe des Grundschuldbriefs, §§ 1117, 1192 BGB dd. Berechtigung des S b. Zwischenergebnis: 4. Abtretungsverbot, §§ 399 Alt.2, 413 BGB. II. Zwischenergebnis: III. Durchsetzbarkeit. 1. Einreden gem
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1137/
20.07.2017 - 1137 Einreden des Eigentümers. (1) 1Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der persönliche Schuldner, so kann s
http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=46&t=17744
hallo alle zusammen, kann mir jemand vielleicht den Unterschied von § 1137 BGB zu § 1157 BGB erklären?? In welchem Falle wendet man den einen an, und wann den anderen. Diese Frage quält mich vor allem bei dem gutgläubigen einredefreien Erwerb!! Für eine
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Keywords. Hypothek, Duldung der Zwangsvollstreckung, § 1147 BGB, § 1137 BGB, § 1157 S. 2 BGB, § 1138 BGB, § 1157 S. 1 BGB, § 1157 BGB, § 892 BGB, § 1168 BGB, § 216 BGB ...