§ 1131 BGB, Zuschreibung eines Grundstücks
Paragraph 1131 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Fax - Abfrage - DNotI

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14.06.2004 - gekehrter Richtung vom zugeschriebenen Grundstück auf das Hauptgrundstück erfolgt nicht. Des- gleichen gibt es im Falle der Vereinigung eine Erstreckung von Grundpflandrechten auf den ande- ren, hinzukommenden Grundstücksteil nicht. § 1131 B

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Immobiliarsachenrecht II. Der Grundstücksbegriff - Uni Trier

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Datenbankgrundbuch - Bund Deutscher Rechtspfleger

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«Bund Deutscher Rechtspfleger». (Z. B.) § 1106a BGB: „Werden Grundstücke nach. § 890 BGB vereinigt, so erstrecken sich die an den zu vereinigenden Grundstücken bestehenden Reallasten auf das gesamte neue Grundstück.“ § 1131 BGB: „Werden Grundstücke nach

Übertragungsvertrag über das gesamte Vermögen: Keine ... - IWW

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Das deutsche Zivilrecht kennt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein formnichtiger Vertrag durch Erfüllung geheilt wird. Die Erfüllung heilt nur in denjenigen Fällen, in denen dies vom Gesetz bestimmt wird (vgl. BGH NJW 67, 1128, 1131). Auf § 311b Abs. 3


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 1131 BGB –Zuschreibung eines Grundstücks ...

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BGB § 1131 Zuschreibung eines Grundstücks - NWB Datenbank

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1131 Zuschreibung eines Grundstücks. 1Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. 2Rechte, mit denen das

Grundbuch.de: Paragraphen aus dem BGB zum Thema Hypothek.

https://www.grundbuch.de/bgb-hypothek.html
Das BGB enhält Paragraphen, die für das Grundbuch relevant sind - zum Beispiel zum Thema Hypothek. Informieren Sie sich bei grundbuch.de über die Rechtsgrundlagen.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1131

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1131 BGB
    § 1131 Abs. 1 BGB oder § 1131 Abs. I BGB

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