(1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.
(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.
(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.
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https://www.pfandbrief.de/cms/_internet.nsf/0/6E7C8CD3C432F2DAC1257E5E002CCE1B/...
24.02.2015 - damit die Werte der belasteten Grundstü- cke und der darauf stehenden Gebäude. Stets haben die Hypothekenbanken dar- auf geachtet, dass für den Fall von Schä- den an diesen Gebäuden eine Versiche- rung besteht. Die Regelungen des deut- schen
http://www.jura.uni-frankfurt.de/44407082/2012-12-10-Materialien-zum-Caroline-F...
10.12.2012 - BGHZ 131, 332 = NJW 1996, 1128 = LM H. 6/1996 Art. 2 GrundG Nr. 66 = JZ 1997, 39. 2. BVerfGE 101, 361 = NJW 2000, 1021 ff. = AfP 2000, 76 = DVBl 2000, ... Anspruch des C gegen V aus § 823 I BGB in Verbindung mit Artikel 1 + 2 Grundgesetz. I.
https://www.uni-goettingen.de/de/amtliche+mitteilungen+ii+ausgabe+23+%2815.12.2...
15.12.2011 - Systematische Darstellung des Sachenrechts und seiner Bezüge zu den übrigen Teilen des BGB. Ausgewählte Teile des Sachenrechtes: Prinzipien des ..... Modul B.RW.1128. Amtliche Mitteilungen II der Georg-August-Universität Göttingen vom 15.12.
http://mittelstands-anwaelte.de/images/rechtaz/Wie_wird_ein_Versicherungsmakler...
624, 723 BGB (BGH NJW 1972, 1128, 1129) ergänzend heranzuziehen. Die Bestimmung des § 624 BGB regelt die Kündigungsfrist eines für mehr als 5 Jahre abgeschlossenen Dienstvertrages und bestimmt die Kündigungsfrist auf 6 Monate. § 621 BGB stellt bei der Kü
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/23__12018_loes_18.pdf
Anspruch des D aus der Hypothek, § 1147 BGB. ⇨ Kein Anspruch auf Zahlung ... 1142 BGB. 1. Erwerb der Hypothek gem. § 1153 I BGB? ⇨ (-), da Abtretung der Darlehensforderung von C nicht wirksam war (s.o.). 2. Gutgläubiger Erwerb gem. § 1138 BGB? ..... Vers
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) 1Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und se
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20.07.2017 - 1128 Gebäudeversicherung. (1) 1Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem H
https://www.grundbuch.de/bgb-hypothek.html
Das BGB enhält Paragraphen, die für das Grundbuch relevant sind - zum Beispiel zum Thema Hypothek. Informieren Sie sich bei grundbuch.de über die Rechtsgrundlagen.
https://de.wikisource.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch._Drittes_Buch._Sach...
27.07.2016 - Erster Abschnitt. Besitz.[Bearbeiten]. §. 854.[Bearbeiten]. Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerbe, wenn de
https://www.zip-online.de/heft-23-2015/zip-2015-1128-zur-fristsetzung-fuer-nach...
Zu den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 281 Abs. 1 Satz 1, § 323 Abs. 1 BGB (Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, mit der ZIP 2015, 1129 Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen; Fortführung von BGH