§ 1126 BGB, Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
Paragraph 1126 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.


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(Microsoft PowerPoint - Folie 13 - Voraussetzungen f\374r die Pf ...

http://www.uni-giessen.de/~g11026/ZPOII_Folie_13.PDF
II. Geldforderung als Vollstreckungsgegenstand. 1. bestimmte Geldforderung des Schuldners (schlüssiger Vertrag über angebliche Geldforderung reicht). 2. Einschränkungen der Pfändbarkeit a) Forderungen im Haftungsverband der Hypothek (§ 865 II 2 i.V.m.. §

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/69568547/zrV_2017_skript7.pdf
RECHTSPRECHUNG: BGHZ 82, 275 (Analoge Anwendung von § 2287); BGHZ 96, 198. (Wiederverheiratungsklausel); BGH NJW 2002, 1126 (Bindungswirkung des „Berliner. Testaments“); BGH NJW 2004, 3113 (Bindungswirkung und Wechselbezüglichkeit);. BayObLG NJW 1996, 13

Gemeinschaftliches Testament - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung9.pdf
(Wiederverheiratungsklausel); BGH NJW 2002, 1126 (Bindungswirkung des „Berliner. Testaments“); BGH ... Privatschriftliches Testament, § 2267 BGB ... 2075 BGB. (Bedingung: Wiederheirat) b) Auflösend bedingter (befreiter) Vorerbe und aufschiebend bedingter

3 U 104/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

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sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung des zwangsverwalteten Objekts oder aus der. Verletzung von Besitzrechten ergeben (arg. § 1126 Satz 1 i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB; vgl. BGHZ 109, 171, 173 f.; BGH, Urt. v. 14. 05.1992 - IX ZR 241/91, WM 1992, 1506 =

FamRZ_US_14_2017.qxd:Layout 2

https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/famrz_inhaltsverzeichnisse_2017/FamR...
18.01.2017 - 1 II VAHRG, 241, 313 BGB: Vertragl. Vereinbarung eines. Rentnerprivilegs [LS.] 1126. Herausgeber: Rechtsanwalt Dr. L. Bergschneider . Prof. Dr. W. Bienwald . Präsident des AmtsG a. D. H. Borth . Rechtsanwalt R. Bosch .Vors. Rich- ter am OLG


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Kommentierung zu § 1126 BGB –Erstreckung auf wiederkehrende ...

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Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entspre

BGB § 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1126/
Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld. Titel 1: Hypothek. § 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen. 1Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Anspr

Grundbuch.de: Paragraphen aus dem BGB zum Thema Hypothek.

https://www.grundbuch.de/bgb-hypothek.html
Das BGB enhält Paragraphen, die für das Grundbuch relevant sind - zum Beispiel zum Thema Hypothek. Informieren Sie sich bei grundbuch.de über die Rechtsgrundlagen.

Entscheidungen - DNotI

http://www.dnoti.de/entscheidungen/index.html?&pageIndex=170
OLG Köln • 25.06.2014 • 11 U 13/14. BGB §§ 133, 157, 313 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2; SGB XII § 93 - DNotI-Report 2015, 5-6. Beschluss: Übergabevertrag; Wohnungsrecht; Verpflichtung zu Pflegeleistungen; fehlende Wegzugsklausel; Ansprüche des Übergeber


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1126

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1126 BGB
    § 1126 Abs. 1 BGB oder § 1126 Abs. I BGB

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