§ 1127 BGB, Erstreckung auf die Versicherungsforderung
Paragraph 1127 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.


(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.


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1127. Da über den Begriff der unvertretbaren Sachen §. 70. nähere Bestimmungen enthalten [131r] sind, so kann man hier sich lediglich darauf beziehen. Es folgt aus selbigen, daß z. B. auch an einem Beutel mit Geldstücken, dafern die Rückgabe des Ganzen i


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1127

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1127 BGB
    § 1127 Abs. 1 BGB oder § 1127 Abs. I BGB
    § 1127 Abs. 2 BGB oder § 1127 Abs. II BGB

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