§ 1130 BGB, Wiederherstellungsklausel
Paragraph 1130 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.


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29.10.2004 - die Rechte des Eigentümers des herrschenden Grundstücks beeinträchtigt werden bzw. soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist (Grziwotz, Praxis-Handbuch. Grundbuch- und Grundstücksrecht, 1999, Rn. 433; Schöner/Stöber, Grundbuch- recht

Lösung-Fall-6-Bagger-und-Co - Examensrelevant.de

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Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch. - Es gelten die Vorschriften des Hypothekenrechts, § 1192 I BGB, z.B. : - Entstehung, §§ 873, 1115 - 1117 BGB, Brief-, Buchgrundschuld. - Übertragung, §§ 1154, 1155, 1157 BGB, statt Forderung

Modulverzeichnis - Universität Göttingen

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Grundbuch.de: Paragraphen aus dem BGB zum Thema Hypothek.

https://www.grundbuch.de/bgb-hypothek.html
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1130

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1130 BGB
    § 1130 Abs. 1 BGB oder § 1130 Abs. I BGB

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