§ 1120 BGB, Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
Paragraph 1120 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Pfändung beweglicher Sachen auf einem Grundstück Lösung Die ...

http://www.jura.uni-frankfurt.de/59223737/ZPO-II-_-856-loesung.docx?
Zubehör fällt nach § 1120 BGB grds. in den Haftungsverband der Hypothek. Ob das Grundstück tatsächlich belastet ist, spielt für § 865 I keine Rolle. Jedoch werden solche Zuberhörstücke, die nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, auch nicht

Prof

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ZV-InsR_2008_3.doc
22.04.2008 - Bestandteile; nicht jedoch sog. Scheinbestandteile gem. § 95 BGB). b) § 865 I Erweiterung ImmobiliarZV auf Gegenstände, auf die sich die HypHaftung gem. §§ 1120 ff BGB erstreckt: getrennte Erzeugnisse/Bestandteile sowie Grundstückszubehör. -

Das Anwartschaftsrecht (AWR) - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
III. Belastung des AWR. Das AWR kann als dem Vollrecht Eigentum wesensgleiches Minus belastet werden. Dabei muss unterschieden werden, welche Rechtsnatur die Belastung hat: → rechtsgeschäftlich. Pfandrecht analog §1204 BGB (ungebräuchlich). → kraft Geset


PDF Dokumente zum Paragraphen

Der Haftungsverband der Grundschuld - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
04.05.2015 - 1120 BGB. Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die. Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat. Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. Die Beschlagnahm

Sachenrecht Nach §§ 1113 I, 1191 I ist zur ... - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/62176532/Ueberblick-Hypothekarischer-Haftungs...
dem nicht entgegen. Denn der Gesetzgeber kannte bei Erlass des BGB noch kein Anwartschaftsrecht, das erst später durch Wissenschaft und Praxis entwickelt worden ist; es ist daher nicht davon auszugehen, dass er eine hypothekarische Haftung des Anwartscha

Fall 36 - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael Beckmann

http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_36.pdf
1120 ff. BGB mit der Folge, daß sich die Beschlagnahme auf den Lieferwagen gem. § 20 II ZVG erstreckte? Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Haftungsverband der Hypothek gem. §§ 1120 ff. BGB: (1) Zubehöreigenschaft des Lieferwagens. Zubehör gem. § 97 I

Das Grundstückszubehör in der Zwangsvollstreckung - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2012_4_592.pdf
Grundstückseigentümers befindet, gemäß § 1120 BGB zu- sammen mit anderen Mobilien8 zum sog. Haftungsverband mer der Hauptsache, sondern von einem lediglich schuld- rechtlich und auf Zeit daran Berechtigten – z.B. einem Mieter oder Pächter – gegeben wird

Zwangsvollstreckungsrecht - Leseprobe

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Brox-Zwangsvollstreckungsrecht-97838006...
Die Frage, ob das Zubehör zum Haftungsverband einer Hypothek gehört, richtet sich nach den §§1120ff. BGB. Sie ist abstrakt zu prüfen, also unabhängig davon, ob im konkreten Fall das Grundstück mit einer Hypothek belastet ist. aa) Nach § 1120 BGB erstreck


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1120 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des

§ 1120 ff. BGB Umfang d. Hypothekenhaftung - juraLIB - Mindmaps ...

https://www.juralib.de/schema/7298/-1120-ff-bgb-umfang-d-hypothekenhaftung
12.05.2017 - nicht. erfast. Arg.: keine Erweiterung, da § 1127 BGB = Ausnahmevorschrift vom Grund-. satz, dass bei Zerstörung Herauslösung aus Haftungesetzliche Schuldverhältnisseerband erfolgt ...

BGB § 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1120/
20.07.2017 - Titel 1: Hypothek. § 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör. Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstücke getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis

Kollisionen unter Beteiligung von Anwartschaftsrechten

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Kredit/Ausarbeitungen/koanwar.htm
Nach § 1120 BGB erstreckt sich das Grundpfandrecht auch auf Zubehörstücke, die im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen. Hier taucht zum einen die Frage auf, was der Grundstückseigentümer überhaupt aus dem Kauf unter Eigentumsvorbehalt erwirbt, zum

Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare ...

http://richter.lohkamp.info/pages/zivilprozessordnung/zpo-8.-buch/zwangsvollstr...
864 bestimmt zusammen mit § 865 ZPO und §§ 1120 ff. BGB die der Immobiliarzwangsvollstreckung unterliegenden Gegenstände. Für die Abgrenzung zwischen Mobiliar- und Immobiliarzwangsvollstreckung ist die Frage der Zugehörigkeit zum hypothekarischen Haftung


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1120

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1120 BGB
    § 1120 Abs. 1 BGB oder § 1120 Abs. I BGB

  • Werbung