(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.
(2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.
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http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_25.pdf
1147 BGB. Voraussetzung: G müßte Inhaber einer Hypothek an dem Grundstück des E sein. Wirksame Bestellung einer Hypothek durch E zugunsten des G gem. §§ 873, 1113, 1115, 1117 BGB? I. Einigung gem. § 873 BGB zwischen Hypothekar und Grundstückseigentümer m
http://schroeder.rewi.hu-berlin.de/downloads/ws%2008-09/Vorlesung%20Sachenrecht...
Bestehen einer zu sichernden Forderung, § 1113 Abs. 1 BGB. (+) aus § 488 Abs.1 S.2 BGB. 2. Einigung §§ 1113 Abs. 1, 873 Ab. 1 BGB zwischen E und R (+). 3. Eintragung §§ 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB (+). 4. Briefübergabe (§ 1117 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. Aussc
http://www.myjurazone.de/app/download/10059202/Grundpfandrechte.pdf
BGB oder Vereinbarung nach § 1117. II BGB. 5) Eintragung im Grundbuch, §§ 873 I, 1115 I BGB. 6) Berechtigung des Bestellers. Bestellung der Buchhypothek, §§ 873, 1115, 1116 II BGB. 1) Bestehende Forderung. 2) Einigung über Bestellung der Hypothek, §§ 873
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
1192, 1154 Abs. 1 BGB → § 1117 Abs. 3 BGB: Vermutung, dass Briefbesitzer Gläubiger ist. →Geheißerwerb muss genügen. (P) Berechtigung des K. Erwerb von F nach §§ 1192, 1154 I? Keine Übergabe. Aber Surrogat nach §§ 1154 Abs. 1, 1117 Abs. 1 S. 2, 931. BGB d
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
1117 Abs. 1 BGB) erworben; bis dahin Eigentümergrundschuld. (§§ 1163 Abs. 2, 1177 Abs. 1 BGB). → Bei Buchhypothek ist Brieferteilung ausgeschlossen; Entstehung bereits mit. Eintragung (§ 1116 Abs. 2 BGB; §§ 1184, 1185 BGB). 4. Bestehen der Forderung. → A
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1117/
1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek · § 1114 Belastung eines Bruchteils · § 1115 Eintragung der Hypothek · § 1116 Brief- und Buchhypothek · § 1117 Erwerb der Briefhypothek · § 1118 Haftung für Nebenforderungen · § 1119 Erweiterung der Haftung für Zinse
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1117 – Erwerb der Briefhypothek. (1) [1]Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übe
https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-1117-bgb
**Was ist erforderlich a) zur Abtretung, b) zur Verpfändung einer Grundschuld, wenn der Grundschuldbrief sich im mittelbaren Besitze des Grundschuldgläubigers befindet? Kann die in § 1205 Abs. Kommentar schreiben · 1 Anhang · Weiterlesen ...
http://www.klartext-jura.de/2015/10/12/eintragung-einer-grundschuld/
12.10.2015 - Der Vater des Mandanten hatte diese Grundschuld nach §§ 873 Abs. 1, 1117 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB erworben, die Briefübergabe ist durch die Aushändigungsvereinbarung in § 2 S. 2, 3 der notariellen Urkunde ersetzt worden. Also schauen wir uns
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